Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf eine Rente und eine Leistung aus der Unfallversicherung wird die Rente insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt.
Dieser Grenzbetrag beläuft sich auf einen Betrag in Höhe von 70% von einem Zwölftel des der Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zugrunde liegenden Jahresarbeitsverdienstes, vervielfältigt mit dem Rentenartfaktor für die persönlichen Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung.
Sie haben die Möglichkeit sich diesbezüglich in einer Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung weiter beraten zu lassen.