Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:
Zu a) Es wird auf die Einkünfte des laufenden Kalenderjahres abgestellt.
Zu b) Es wird Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen angerechnet. Entscheidend ist daher, dass die Einkünfte z.B. aus Vermietung und Verpachtung etc. beim Einkommen aus Gewerbebetrieb steuerrechtlich berücksichtigt werden. Zu Berücksichtigen ist daher der „Gewinn“ den Sie als Selbständiger aus Ihrem Gewerbebetrieb erzielen.
Zu c) Sofern als Gewinn im Sinne des § 4 Abs. 3 EStG der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben anzusetzen ist, so ist dieser im Rahmen der Prüfung der Hinzuverdienstgrenzen zu berücksichtigen.
Zu D) bei gemeinsamer steuerlicher Veranlagung kommt es darauf an, wem der Gewinn steuerlich zugeordnet worden ist, und ob dies vom Finanzamt so akzeptiert worden ist.