Hallo,
zu dieser Thematik gibt es diverse Gesetzesänderungen, die negative Folgen bei Meldung der Zeit als Ausbildung ausschliessen.
Die Rentenversicherung hat einen Amtsermittlungsgrundsatz: Wenn Sie die Unterlagen einreichen, kann keine Vergleichsberechnung erfolgen. Es könnte sich sogar eine Rentenminderung ergeben.
In diesen Fällen wird immer eine vorherige Beratung in einer Beratungsstelle der Rentenversicherung in Ihrer Nähe empfohlen. Dort kann ganz unverbindlich über das Thema gesprochen werden. Auch kann man sich die einschlägigen Gesetzestexte durchlesen.
Terminvergabe: 0800 1000 480 0 oder:
Beratung | Deutsche Rentenversicherung (deutsche-rentenversicherung.de)
Beste Grüsse Ihr Expertenteam
Selbst wenn das ginge, wären die Entgeltpunkte nach Höherrechung für diese zweite Berufsausbildung sehr wahrscheinlich niedriger als die bereits erhaltenen 2,6214 Entgeltpunkt aus den Pflichtbeiträgen aus dem Übergangsgeld.
Und "doppelt" gibt's natürlich nicht.
Danke an @all für die konstruktiven Antworten, besonders für die ausführlichen Erklärungen von @Sarah, die 45 Jahre habe ich schon voll und werde zum 01.01.2024 die Rente für besonders langjährig Versicherte beziehen.
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