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Experten-Antwort

Ermittlung von Entgeltpunkten einer zusätzlichen Ausbildungszeit

von Klaus20.04.2024 | 11:33
555 Ansichten
7 Antworten
Ich habe nach meiner handwerklichen Erstausbildung (1977-1980) später noch eine weitere 3-jährige Ausbildung zum staatl. exam. Ergotherapeuten (1986-1989) absolviert, die zweite Ausbildung wurde mir durch das Arbeitsamt finanziert, ich erhielt für diese Zeit Übergangsgeld. In meinem Versicherungsverlauf ist dieser Zeitraum mit "Arbeitslosigkeit" vermerkt und wurde mir in der Entgeltpunkte-Berechnung mit 2,6214 Entgeltpunkten verrechnet. Nun meine eigentliche Frage, brächte es mir Vorteile in der Entgeltpunkte-Berechnung, wenn dieser Zeitraum anstatt als "Arbeitslosigkeit" als "berufliche Ausbildung" deklariert werden würde?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 22.04.2024 | 11:00

Hallo,

zu dieser Thematik gibt es diverse Gesetzesänderungen, die negative Folgen bei Meldung der Zeit als Ausbildung ausschliessen.

Die Rentenversicherung hat einen Amtsermittlungsgrundsatz: Wenn Sie die Unterlagen einreichen, kann keine Vergleichsberechnung erfolgen. Es könnte sich sogar eine Rentenminderung ergeben.

In diesen Fällen wird immer eine vorherige Beratung in einer Beratungsstelle der Rentenversicherung in Ihrer Nähe empfohlen. Dort kann ganz unverbindlich über das Thema gesprochen werden. Auch kann man sich die einschlägigen Gesetzestexte durchlesen.

Terminvergabe:  0800 1000 480 0  oder:

Beratung | Deutsche Rentenversicherung (deutsche-rentenversicherung.de)

Beste Grüsse Ihr Expertenteam

6 Antworten

Du meine Güteam 20.04.2024 | 11:57
Mir ist neu, dass man sich das aussuchen kann. Gab es denn seit 1989 (immerhin vor 35! Jahren) keine Rentenkontoklärung?
Brächte nichtsam 20.04.2024 | 12:12
Selbst wenn das ginge, wären die Entgeltpunkte nach Höherrechung für diese zweite Berufsausbildung sehr wahrscheinlich niedriger als die bereits erhaltenen 2,6214 Entgeltpunkt aus den Pflichtbeiträgen aus dem Übergangsgeld. Und "doppelt" gibt's natürlich nicht.
Saraham 20.04.2024 | 15:36
Mein Tipp: Finger weg alles so lassen wie es ist Hintergrund: Die Förderung steht als Anrechnungszeit (AZ) wegen Arbeitslosigkeit in Ihrem Verlauf. Für AZ Arbeitslosigkeit bekommen Sie 80% Ihres Gesamtleistungswerts siehe Rentenberechnung hinten in der Rentenauskunft. Da es sich um eine AZ und nicht Pflichtbeitragszeit handelt, ist die Kennzeichnung als " berufliche Ausbildung" gar nicht möglich, da nur bei Pflichtbeiträgen. Sie könnten die Schulzeugnisse einreichen und die Zeit würde dann parallel als Fachschule angerechnet werden. Eine AZ wegen Fachschule bekommt jedoch nur 75% des Gesamtleistungswerts. D.h. für die gleiche Zeit sammeln Sie nicht mehr Entgeltpunkte. Aber die berufliche Ausbildung am Anfang Ihres Berufslebens und die Fachschule sind auf 3 Jahre gedeckelt und Fachschule zählt zu erst. = Die Fachschule verdrängt ggfs den Bonus für die berufliche Ausbildung= weniger Rente. Sie können die Fachschule geltend machen, mehr Rente kommt nicht raus, aber im schlimmsten Fall weniger. Widerspruch ist dann zwecklos da offiziell alles richtig und die DRV alle Tatsachen zu ermitteln hat. Eine Probeberechnung wird Ihnen hierzu keiner machen, da Sie kein Wahlrecht haben sondern alle rentenrechtlichen Tatsachen anzugeben sind. Falls Sie auf die Wartezeit von 45. Jahren kommen möchten, kannes sein, dass diese Zeit hier noch nicht berücksichtigt wurde auf die Wartezeit. Dies erkennen Sie ggfs an der Rentenauskunft. Bescheide über die Unterhaltsgeldzahlung einreichen.
Klausam 20.04.2024 | 15:49
Danke an @all für die konstruktiven Antworten, besonders für die ausführlichen Erklärungen von @Sarah, die 45 Jahre habe ich schon voll und werde zum 01.01.2024 die Rente für besonders langjährig Versicherte beziehen.
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