Hallo Jonny,
unabhängig von Ihren Beispielfällen sind die Beitragsbemessungsgrundlagen für versicherungspflichtig Beschäftigte die beitragspflichtigen Einnahmen.
Was die konkrete Berechnung der EP-Werte angeht, sollten sich in den Fällen a) und b) für das Jahr 2003 aus den beitragspflichtigen Einnahmen i.H.V. 8.664€ jeweils 0,2994 EP ergeben.
In der Variante c) müsste in der Berechnung eine Aufteilung in die Zeiträume 01.01.2003 bis 31.03.2003 sowie 01.04.2003 bis 31.12.2003 stattfinden und sich für die Zeiträume 0,0748 bzw. 0,2245 EP ergeben.
Bei teilweise parallel liegenden Zeiten findet stets eine Aufteilung statt, um das Entgelt entsprechend in die beiden Zeiträume aufteilen zu können.
Der Grund für die Aufteilung sollte im geschilderten Fall darin liegen, dass für den parallel liegenden Zeitraum einer z.B. geringfügig entlohnten versicherungsfreien Zeitraum auch noch die Pauschalbeiträge des Arbeitgebers berücksichtigt werden. Aus diesen wird ebenfalls ein Zuschlag an Entgeltpunkten ermittelt, der dann dem Zeitraum 01.04.2003 bis 31.12.2003 zugeschlagen wird.
Konkrete Rückfragen zu Ihrem Versicherungsverlauf bzw. der Rentenberechnung bitten wir direkt mit der Sachbearbeitung Ihres zuständigen Rentenversicherungsträgers abzuklären.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung