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Experten-Antwort

Ermittlung von Entgeltpunkten für Beitragzeiten

von Jonny16.09.2022 | 14:10
134 Ansichten
13 Antworten
Aus welcher Beitragsbemessungsgrundlage werden die Entgeltpunkte für Beitragszeiten berechnet, wenn Arbeitgeber A für das gesamte Kalenderjahr 2003 einen Verdienst von 8.664 € gemeldet hat und daneben a) keine versicherungsfreie Beschäftigung ausgeübt wurde b) für das gesamte Kalenderjahr eine versicherungsfreie Beschäftigung zusätzlich gemeldet wurde c) für das Kalenderjahr eine versicherungsfreie Beschäftigung von Arbeitgeber B zusätzlich für die Zeit vom 01.4.-31.12. gemeldet wurde? Varianten a) und b) dürften problemlos 0,29939 oder gerundet 0,2994 EP ergeben, je Kalendermonat also im Durchschnitt 0,02495 oder gerundet 0,0250 EP. Wird das Entgelt in Variante c) vor der Berechnung der EP in 3/12 und 9/12 auf 2166 und 6498 € aufgeteilt, um dann auf 0,07485 (gerundet 0,0748) und 0,224549 (gerundet 0,2245) EP zu ermitteln, wobei sich im Durchschnitt nur 0,244933 (gerundet 0,0249) und 0,24944 (gerundet 0,0249) ergeben? Oder wird auch hier der Gesamtbetrag wie in Variante a) und b) in EP umgerechnet? Welche rechtlichen Bestimmungen sprechen für / gegen eine Gesamtermittlung? Um diesen Thread nicht ausufern zu lassen und unangebrachte Kommentare zu vermeiden, sei schon jetzt darauf hingewiesen, dass sich erhebliche Unterschiede beim Zuschlag für langjährige Versicherung ergeben. Danke im Voraus für eine plausible Antwort

2 Experten-Antworten

Moderatoren-Antwortam 16.09.2022 | 23:31

Liebe Leser,

ich bitte um Verständnis: unsachliche Beiträge habe ich gelöscht.

Ein schönes Wochenende

Ihr Admin

Experten-Antwortam 16.09.2022 | 16:03

Hallo Jonny,

unabhängig von Ihren Beispielfällen sind die Beitragsbemessungsgrundlagen für versicherungspflichtig Beschäftigte die beitragspflichtigen Einnahmen.

Was die konkrete Berechnung der EP-Werte angeht, sollten sich in den Fällen a) und b) für das Jahr 2003 aus den beitragspflichtigen Einnahmen i.H.V. 8.664€ jeweils 0,2994 EP ergeben.

In der Variante c) müsste in der Berechnung eine Aufteilung in die Zeiträume 01.01.2003 bis 31.03.2003 sowie 01.04.2003 bis 31.12.2003 stattfinden und sich für die Zeiträume 0,0748 bzw. 0,2245 EP ergeben.

Bei teilweise parallel liegenden Zeiten findet stets eine Aufteilung statt, um das Entgelt entsprechend in die beiden Zeiträume aufteilen zu können.

Der Grund für die Aufteilung sollte im geschilderten Fall darin liegen, dass für den parallel liegenden Zeitraum einer z.B. geringfügig entlohnten versicherungsfreien Zeitraum auch noch die Pauschalbeiträge des Arbeitgebers berücksichtigt werden. Aus diesen wird ebenfalls ein Zuschlag an Entgeltpunkten ermittelt, der dann dem Zeitraum 01.04.2003 bis 31.12.2003 zugeschlagen wird.

Konkrete Rückfragen zu Ihrem Versicherungsverlauf bzw. der Rentenberechnung bitten wir direkt mit der Sachbearbeitung Ihres zuständigen Rentenversicherungsträgers abzuklären.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

11 Antworten

Frageam 16.09.2022 | 14:53
Gibt es eine plausible Erklärung dafür, warum eine derartige Frage frisch zu Beginn der eher unmoderierten Zeit gestellt wird? Die rechtlichen Arbeitsanweisungen sind doch verfügbar.
Abschlägeam 16.09.2022 | 15:42
§123 SGB VI Absatz 3 dürfte dazu hilfreich sein https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech…
Jonnyam 16.09.2022 | 16:26
Vielen Dank auch für die Erläuterung. Das hatte ich mir fast gedacht. Aber: Wo ist denn geregelt, dass „stets eine Aufteilung“ auch bei dem Hinzutreten einer geringfügigen Beschäftigung zu erfolgen hat? Die Entgeltpunkte für den Zuschlag (§ 76b SGB VI) sind doch völlig getrennt zu ermitteln. Sie beeinflussen – ganz im Gegensatz zu „normalen“ Beitragszeiten weder die Rentenberechnung nach Mindestentgeltpunkten noch werden sie an der Beitragsbemessungsgrenze gedeckelt und sind auch für die Bewertung beitragsfreier und beitragsgeminderter und die Berechnung des Zuschlags für langjährig Versicherte bedeutungslos. Bedeutsam ist allerdings der Unterschied dieses Zuschlags, er beträgt monatlich 15,34 (Januar 2021) und wird auch nicht durch die Einkommensanrechnung nach § 97a SGB VI tangiert.
W°lfgangam 16.09.2022 | 18:13
Zur Erhellung der nachlesend Unwissenden /folgenden Kopfschüttler und WE-Spaßvögel: Geht um Grundrente ...die *einfachste Berechnung in der DRV aller Zeiten/einfarbiger Abakus reicht, vereinfacht: 33/35 Jahre nur einen halben Sack Kartoffeln (50 kg) vom Feld gesammelt, legt die DRV ein paar Kilo mehr in den Sack, damit 80 kg draus werden (bei nur 33 Jahren werden leider schon die Keimlinge von den Knollen entfernt). ABER, nebenbei noch ein paar Möhren vom Feld nebenan eingesammelt - da müssen dann leider wieder ein paar DRV-Kartoffeln aus dem Sack genommen werden. Nur, wenn's Bio-Möhren waren, drückt man ein Auge zu ...ganz einfach *g Gruß w.
Jonnyam 16.09.2022 | 18:55
Hallo W*lfgang Und ich dachte schon, du würdest mir verraten, warum das so sein muss, wie die Experten behaupten: „ Bei teilweise parallel liegenden Zeiten findet stets eine Aufteilung statt, um das Entgelt entsprechend in die beiden Zeiträume aufteilen zu können.„ Fehlanzeige?
Abschlägeam 16.09.2022 | 19:15
Also ich mag ja diesen § 123 SGB VI ;-) Mit dem wäre es total einfach: Jahresgehalt durch 12 (bzw. durch 360 Tage, so eben, wie es dort genau steht). Hat man schon mal die Beträge pro Monat für die feste Beschäftigung. Und dann die versicherungsfreie Nebenbeschäftigung, die 'nur vom 01.04.-31.12. lief. Die also durch 9 Monate (bzw. xxx Tage) teilen. Und dann kalendertäglich für den Zeitraum 01.04.-31.12. einzeln ausrechnen, welcher der Tage dann noch ein 'plus' wegen der Beiträge des Arbeitgebers gibt. Hier muss dann aber berücksichtigt werden, dass er nicht 18,6% bezahlt hat sondern nur 15. Aber vermutlich wäre dies 'zuuu' einfach, weil es ja um die komplizierte Grundrentenberechnung geht.... Und bevor ich mir aber wieder anhören muss, dass ich 'falsch liege'... viel Spaß beim Weiterrechnen und ein schönes Wochenende ;-)
Abschlägeam 16.09.2022 | 19:57
Da ich ja doch auch 'neugierig' bin... und diese Grundrentenzuschlagsgeschichte mindestens genau so undurchsichtig ist wie die diversen Entlastungspakete... Die DRV selbst schreibt auf dieser Seite https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Grundren… "Um den Grundrentenzuschlag in voller Höhe erhalten zu können, müssen mindestens 35 Jahre an sogenannten Grundrentenzeiten vorhanden sein. Dazu zählen Pflichtbeitragszeiten von Beschäftigten und Selbständigen, Zeiten der Kindererziehung und Pflege sowie Zeiten, in denen während Krankheit oder Rehabilitation eine Leistung bezogen wurde. Nicht berücksichtigt werden Minijobs ohne eigene Beitragszahlung, Zeiten, für die freiwillige Beiträge gezahlt wurden, Zeiten der Arbeitslosigkeit und die Zurechnungszeit." Da im Beispielsfall das Hauptbeschäftigungsverhältnis zwar eine 'Grundrentenzeit' (zählt mit zur Erfüllung der 35 Jahre) ist, aber (ganzjährig) unter 0,3 liegt (= kein für den 'Zuschlag' selbst zu berücksichtigendes 'Grundrentenjahr', fliegt hier also 'raus') und ein nicht versicherungspflichtiger Minijob gar nicht zu den Grundrentenzeiten mitgezählt wird... würde sich zwar das Einkommen aus dem Minijob als 'Zuschlag auf die eigentliche Rente auswirken, aber als 'Grundrentenjahr' dürfte dieses Jahr für den Grundrentenzuschlag dennoch komplett rausfallen? Was davon sind denn nun die Mohrrüben und welche wurden schon von den Hasen angefressen?? W°°°°°°°°°°°°lfgang...
Jonnyam 16.09.2022 | 20:23
Es kommt nicht auf den Jahreswert an. §76g schreibt den Monatswert vor 3) Grundrentenbewertungszeiten sind Kalendermonate mit Zeiten nach Absatz 2, wenn auf diese Zeiten Entgeltpunkte entfallen, die für den Kalendermonat mindestens 0,025 Entgeltpunkte betragen. Und dann kommen die beliebten Regeln zur Rundung in § 121 Abs. 4 mit vier Stellen zum Zuge. Und dabei gibt es dann Unterschiede bei einer Berechnung mit 1, 3, 5, 7, 9 und 11 Monaten bei aufgeteilter Berechnung. Ich weiß, das läuft unter „Korinten…“ aber fast 16 Euro monatlich sind doch kein Pappenstiel
Pumukelchenam 16.09.2022 | 22:32
Damit sind also die Informationnen vom @Abschläge falsch? Ich vertraue da mehr auf die Ratschläge von @Jonny, hat halt mehr Substantz.
Abschlägeam 17.09.2022 | 10:09
Guten Morgen Jonny, wie sieht es denn mit der Berechnungsreihenfolge aus? Bevor es den Grundrentenzuschlag gab (also vor 2021), wurden A+C addiert (unter Berücksichtigung von 123 SGB VI). Wie ich in einer Diskussion darüber gestern hörte, gibt es seit 2021 nur noch Grundrente ;-) Wenn dies aber weiterhin so ist (wie vor 2021) und DANN erst die Berechnung GR-Zuschlag erfolgt, wäre Ihr Problem ja gelöst. Und passt dann zu dem, wie ich (ohne wirkliche Ahnung dazu) an die Sache rangehen würde. Erst einmal gucken, welche Beiträge den festen Job erhöhen. Und alle Zeiten mitnehmen. Und alles was größer 33 Jahre ist, ist ja schon mal gut. Wer größer 35 Jahre hat, hat darin bestimmt auch Grundrentenzeiten. Die 'eigentliche Rente' ist also schon mal 'klar'. Und DANN wird berechnet, ob es jetzt noch einen Zuschlag gibt. Dafür werden einige Jahre (aufgeteilt in Monate bzw. sogar Tage), wieder 'rausgeschmissen', Durchschnittswerte errechnet, mit Deckeln versehen anhand 33/34/35 Jahren (alles was da dann drüber drüber ist, ist eh egal), und ergibt dann 38,34 EUR*, die allerdings aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens (Freibeträge Single/Ehepaar berücksichtigt), leider doch nicht zur Auszahlung kommen. *Dieser Betrag ist nun NICHT anhand Ihrer Zahlen errechnet, sondern völlig willkürlich. WENN es aber (wie die hausinterne Diskussion ergab), seit 2021 'nur noch Grundrente' gibt, dann würde, wie zuvor schon beschrieben, dieses 'betroffene' Jahr eigentlich ganz aus der Zuschlagsberechnung herausfallen, weil trotz erst mal mit allen Dezimalstellen und diese dann gekürzt, der Wert von mindestens 0,0250 doch nicht erreicht würde. Der 'übliche Verdächtige' §98 SGB VI erfasst irgendwie den 76g SGB VI nicht so wirklich... wäre das anders, würden Sie ja hier nicht fragen ;-) Und nun bin ich mal völlig gespannt darauf, was die 'anderen', die sich hier gern so 'wissend' einmischen, als Lösungsvorschlag parat haben (ich meine damit nicht W°lfgang, der noch die Möhren auf dem Feld zählend unterwegs zu sein scheint...) Ich bin jetzt aber wirklich 'raus' zu diesem Thema, habe gerade Post bekommen meines Gasanbieters bzgl. Preiserhöhung per 1.11. WER kann MIR dabei helfen?? Ein schönes Wochenende für alle!
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