Hallo Pusteblume,
ob die Voraussetzungen für eine Leistungen zur medizinischen Rehabilitation aufgrund einer Krebserkrankung nach § 15 SGB VI erfüllt sind, kann im Rahmen dieses Forums ebenso wenig geprüft werden, wie ob die Voraussetzungen für eine onkologische Nachsorgeleistung nach § 31 SGB VI vorliegen. Es handelt sich hierbei um unterschiedliche Leistungen in der Zuständigkeit der Rentenversicherung (sofern die Voraussetzungen erfüllt sind) mit unterschiedlichen Zugangsvoraussetzungen.
Grundsätzlich ist eine erneute Leistung zur medizinischen Rehabilitation innerhalb von 4 Jahren möglich, wenn dies medizinisch erforderlich ist. Ist die Erwerbsfähigkeit nicht mehr herstellbar, handelt es sich um eine onkologische Nachsorgeleistung. Auch hier ist grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der Primärbehandlung eine erneute Leistung möglich.
Sie sollten über den Sozialdienst des Akutkrankenhauses Kontakt mit der Sachbearbeitung des zuständigen Rentenversicherungsträgers aufnehmen, um Ihr Anliegen zu klären.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung