Den Antrag auf Halbwaisenrente können Sie bereits jetzt einreichen, da die Immatrikulationsbescheinigung für die Prüfung des Anspruchs ausreichend ist. Sollte Sie das Studium allerdings im Oktober nicht antreten, ist dies Ihrem Rentenversicherungsträger umgehend mitzuteilen.
Für die Einkommensanrechnung ist grundsätzlich das Vorjahreseinkommen maßgeblich, außer das laufende Einkommen ab Rentenbeginn ist gegenüber dem Vorjahr um wenigstens 10 % geringer. Es ist daher ausreichend, wenn Sie vorerst nur das Einkommen im Jahr 2012 bescheinigen lassen. Davon abgesehen, ist das Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung in der Regel unter dem Freibetrag für die Waisenrente, so dass es voraussichtlich zu keiner Einkommensanrechnung kommt.
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