Guten Tag Taunus,
1. Dies hängt von dem festgestellten Leistungsfall ab, also von dem Tag an welchem die medizinischen Voraussetzungen für die Erwerbsminderungsrente vorlagen. Der Leistungsfall wird vom sozialmedizinischen Dienst festgelegt.
2. Das hängt ebenfalls vom Leistungsfall ab. Der Leistungsfall ist nicht immer der Tag der Antragsstellung sondern kann auch in der Vergangenheit liegen.
3. Nein, der Arbeitslohn muss nicht zurückgezahlt werden. Auch nicht wenn die Rente rückwirkend bewilligt wird. Der Arbeitslohn kann lediglich als Hinzuverdienst auf die Rentenzahlung angerechnet werden und somit ggf. zu einer vorübergehenden Kürzung der Rente führen.
4. Gemäß § 88 SGB VI wird eine Altersrente, welche unmittelbar an eine Erwerbsminderungsrente anschließt mindestens in der selben Höhe gezahlt. Es kommt daher im Regelfall nicht zu einer weiteren Kürzung der Altersrente.