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Experten-Antwort

erneuten Antrag auf Rente

von Taunus04.07.2024 | 07:24
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5 Antworten

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Guten Tag, vielleicht ist es etwas seltsam, dieses mein Anliegen. 2020 wurde mir eine teilweise Erwerbsminderungsrente bewilligt. Den Antrag stellte ich noch 2019, bis September 2020 vergingen fast 11 Monate und mir ging es besser. Ich teilte der DRV mit, dass der Antrag hinfällig sei. 2023 verschlechterte sich mein Zustand wieder und ich ging im Herbst 2023 zu einer Reha. Meine Ärze raten zu einem erneuten Antrag auf Rente. Meine Frage, ist finanzieller Natur, da dies ja nach der Gesundheit an zweiter Stelle steht. 1. Welche Summen werden zur Rente herangezogen die aus der Renteninfo von 2020 oder 2024? 2. Wird dieser Antrag genehmigt, bekomme ich Rente ab Datum x oder Rückwirkend? 3. Kann es sein, dass ich Lohn zurückzahlen muss wenn Rückwirkend? 4. In 4,5 Jahren beginnt meine Regelaltersrente, Werden auf eine eventuell bewilligte EM-Rente später Punkte der Altersrente abgezogen. Freundliche Grüße Taunus

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Tag Taunus,

 

1. Dies hängt von dem festgestellten Leistungsfall ab, also von dem Tag an welchem die medizinischen Voraussetzungen für die Erwerbsminderungsrente vorlagen. Der Leistungsfall wird vom sozialmedizinischen Dienst festgelegt.

2. Das hängt ebenfalls vom Leistungsfall ab. Der Leistungsfall ist nicht immer der Tag der Antragsstellung sondern kann auch in der Vergangenheit liegen.

3. Nein, der Arbeitslohn muss nicht zurückgezahlt werden. Auch nicht wenn die Rente rückwirkend bewilligt wird. Der Arbeitslohn kann lediglich als Hinzuverdienst auf die Rentenzahlung angerechnet werden und somit ggf. zu einer vorübergehenden Kürzung der Rente führen.

4. Gemäß § 88 SGB VI wird eine Altersrente, welche unmittelbar an eine Erwerbsminderungsrente anschließt mindestens in der selben Höhe gezahlt. Es kommt daher im Regelfall nicht zu einer weiteren Kürzung der Altersrente.

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4 Antworten

Schwarzwaldam 04.07.2024 | 07:43
zu 1) Das hängt bei Gewährung der Rente vom Leistungsfall-Datum ab, das die DRV im Bescheid festlegt. Alles was vor diesem Datum in Ihrem Rentenkonto vrbucht ist, geht in dr Regel in die Rentenhöhen-Berechnung (z.B. Zurechnungszeit) ein. Bis zu 4 Jahre vor diesem Datum gehen dann nicht mit ein, wenn Sie in dieser Zeit krankheitsbedingt schon weniger Einkommen und damit Rentenbeiträge hatten. zu 2) ab wann Sie die Rente bekämen, hängt ebenfalls vom Leistungsfall-Datum ab. Das kann auch in der Vergangenheit liegen. zu 3) nein, eigenen Lohn müssen Sie nicht zurückzahlen, dafür haben Sie ja auch gearbeitet. zu 4) Auf die EM-Rente würden Sie wahrscheinlich 10,8 % Abschlag erhalten. Wenn Sie dann später in die Altersrente wechseln, bleiben diese Abschläge erhalten, es kommen in der Regel aber keine neuen Abschläge mehr dazu (wenn der Bestandsschutz §88 SGB6 gilt).
Mikeam 04.07.2024 | 09:24
Zitat von Taunus anzeigen
Doch, Sozialversicherung und eventuell Steuer in der Steuererklärung die 1500 € Altersrente können sie ja nicht mehr erreichen, wenn sie nicht weiter arbeiten. Wenn sie die Zahlen der Erwerbsminderungsrente aus der Renteninformation haben, da ist schon der Abschlag für vorzeitige Inanspruchnahme enthalten.
Mikeam 04.07.2024 | 09:25
Zitat von Mike anzeigen
Eventuell ist ihre Erwerbsminderungsrente bereits abschlagsfrei, wenn Sie bereits 63 sind und 40 Jahre Wartezeit haben, je nachdem wann der Leistungsfall liegt. Das müssen Sie einfach abwarten.
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