Eine Beschäftigung ist geringfügig, wenn entweder 1. eine geringfügige Entlohnung (bis 400 Euro) vorliegt oder
2. die Beschäftigung nur über einen kurzfristigen Zeitraum geht (2 Monate bzw. 50 Arbeitstage).
Die gleichen Bestimmungen gelten, wenn anstelle einer Beschäftigung bei einem Arbeitgeber eine selbständige Tätigkeit tritt. Auch kurzfristige selbständige Tätigkeiten können also versicherungsfrei sein.
Liegen mehrere geringfügige Beschäftigungen bzw. selbständige Tätigkeiten vor, müssen diese zusammengerechnet werden.
Eine Zusammenrechnung einer Beschäftigung mit einer selbständigen Tätigkeit erfolgt jedoch nicht.