Sehr geehrte Steffi,
zunächst müssen wir bestimmte Begriffe unterscheiden: Es gibt Renten wegen voller Erwerbsminderung und Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung. Je nach zu berücksichtigendem Hinzuverdienst werden diese Renten in voller Höhe oder teilweise gezahlt. Aus Ihrer Frage konnte ich nicht eindeutig entnehmen ob Sie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen, die erst teilweise und nun in voller Höhe gezahlt wird oder ob Sie erst eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und im Anschluss daran eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten haben.
Es ist richtig, dass vom Arbeitsmarkt unabhängige Renten bei Befristung nach 9 Jahren als Dauerrente zu zahlen sind. Die Befristung ist ein Ausdruck dessen, dass man in diesen Fällen noch die Möglichkeit einer Besserung des Leistungsvermögens sieht. Sobald es keine Aussicht auf Besserung mehr gibt, muss die Rente auf Dauer gezahlt werden. Darüberhinaus verbleibt der Rentenversicherung selbstverständlich das Recht in gewissen Abständen zu überprüfen, ob der Gesundheitszustand weiterhin so schlecht ist, dass ein Rentenbezug gerechtfertigt ist. Die Entziehung von einmal gewährten Rentenansprüchen ist grundsätzlich möglich, jedoch nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen mach- und durchsetzbar. Dies ist allerdings nicht Gegenstand der Frage.
Die Neunjahresfrist wird für jede Rente (volle Erwerbsminderung und teilweise Erwerbsminderung) getrennt betrachtet, weil es sich um verschiedene Ansprüche handelt.
Sollten Sie also bereits die gesamte Zeit eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (erst teilweise dann voll) beziehen, läuft die Neunjahresfrist ab Rentenbeginn. Sollten Sie erst eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und danach eine Rente wegen voller Erwerbsminderung haben, läuft die 2. Frist ab Beginn der Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Wenn die Rentenversicherung eine Rente unbefristet gewährt, weil die Neunjahresfrist abgelaufen ist oder weil keine Aussicht auf Besserung besteht gibt es keinen Entscheidungsspielraum, die Rente doch noch zu befristen. Deshalb gibt es auch keine Befristung auf Wunsch. Falls Sie keine Befristung wünschen, müssten Sie der Rentenversicherung durch ärztliche Unterlagen nachweisen, dass sich Ihr Gesundheitszustand noch bessern kann. Das klappt allerdings nur vor Ablauf der Neunjahresfrist. Nach Ablauf der Neunjahresfrist darf eine weitere Befristung nur erfolgen, wenn das Leistungsvermögen sich zwischen 3 bis 6 Stunden täglich bewegt.