Hallo neo191,
ich gehe davon aus, dass es sich bei Ihrer beruflichen Ausbildung um eine ganz normale Lehre gehandelt hat. Falls dies stimmt, dann hat während dieser Zeit Versicherungspflicht in der Rentenversicherung bestanden, d. h. dieser Zeitraum zählt auch zu den 60 Monaten.
Nachdem Sie somit die Wartezeit von 60 Monaten erfüllt haben, können Sie sich die Rentenversicherungsbeiträge nicht erstatten lassen.
Sie bekommen aus diesen Beiträgen später eine Altersrente (vermutlich mit 67).
Hatte ein Tippfehler!
06.98 - 02.99 Arbeiter
02.99- 01.02 berufliche Ausbildung
01.02- 08.02 arbeitslos
07.04- 09.04 Angestellter
01.05- 30.06 geringfügige Beschäftigung
10.08.- 01.10 Angestellter Lehrer
danach _Referendariat_
02.12 - 05.12 Angestellter als Lehrer
seit 06.12 Beamter
Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.
Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.
Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.
Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.
Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.
Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.
Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.