Hallo Timo,
Beiträge werden auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben (§ 210 Abs. 1a Sechstes Sozialgesetzbuch-SGB VI).
D.h. in Ihrem Fall
- Befreiung aufgrund von Pflichtmitgliedschaft in einem Versorgungswerk (§ 5 SGB VI),
- keine Erüllung der Wartezeit von 60 Beitragsmonaten in der gesetzlichen Rentenversicherung
ist die Beitragserstattung auf Antrag möglich. Antragstellung frühestens 24 Monate nach dem letzten Pflichtbeitrag.