Die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung endet mit dem Tod. Für Nicht(mehr)mitglieder kan diebKrankenversicherung keine Beiträge mehr verlangen. Wenn die Rentenversicherung dennoch Beiträge einbehalten hat, sind diese von der Krankenversicherung zurückzuzahlen.
Lassen Sie sich einen Bescheid der Krankenkasse geben und legen Sie dann Widerspruch ein, wenn die Rückzahlung abgelehnt wird.
Irgendwann werden es die Mitarbeiter der Krankenkassen dann auch noch lernen![/quote]
Ergänzend:
Im Normalfall berechnet/erstattet bereits der 'RentenService Deutsche Post AG' die zu viel einbehaltenen KV/PV-Beiträge auf den Tag genau im Rahmen der beantragten Vorschusszahlung/Sterbevierteljahr ...sofern die Vorschusszahlung über das Bestattungsinstitut oder selbst/rechtzeitig initiiert worden ist.
Gruß
w.[/quote]
1. Zu W*lfgang: Die Mutter hat bereits eine Witwenrente bezogen. Das Sterbevierteljahr steht ausschließlich dem Ehepartner zu. Der Bezug einer Hinterbliebenenrente schließt das Vorhandensein eines Ehepartners jedoch aus. Daher hätte niemand einen solchen Antrag stellen können.
2. Zu Jonny: Die Rückerstattung der Beiträge steht grundsätzlich nur dem Sonderrechtsnachfolger zu. Das ist bei Vorhandensein eines Ehegatten einfach zu ermitteln. Wenn jedoch wie oben erwähnt kein Ehepartner vorhanden ist, müsste die Fragestellerin durch geeignete Unterlagen (bspw Testament, Erbschein, ggf. Vollmacht der Miterben) nachweisen, dass ihr die Rückerstattung im Rahmen des Erbrechts überhaupt zusteht. Daher können im Einzelfall für die Durchsetzung der an sich berechtigten Forderung neben der ganzen Arbeit auch Kosten entstehen, die höher sein könnten, als der eigentliche Streitwert ist.
Jedenfalls ist das eher ein Streit im Bereich Krankenversicherung oder Erbrecht, nicht aber ein Problem im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung.