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Erstattung Rentenberater

von jose28.05.2010 | 13:23
1646 Ansichten
4 Antworten

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Wenn ich gegen die Ablehnung eines Antrags auf eine EU Rente ( voll oder teilweise ) Widerspruch einlege und mir dabei die Unterstuetzung eines offiziellen-und kostenpflichtigen-Rentenberaters hole, gibt es dann die Moeglichkeit, bei einem erfolgreichen Widerspruch eine Kostenerstattung bei der DRV zu bekommen? Ich weiss, dass das z.B. bei erfolgreichen Widerspruechen gegen die Ablehung von LTA's oder med. Reha moeglich ist!

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

JA! Aber:

Kosten können grundsätzlich nur erstattet werden, wenn der Widerspruch erfolgreich war. Ist der Widerspruch nur zum Teil erfolgreich, sind auch die Kosten nur zum Teil zu erstatten; eine Aufteilung ist nach Bruchteilen vorzunehmen

Die Erstattungspflicht umfasst nur die Aufwendungen, die zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig sind.

Die Entscheidung muss auch eine Aussage darüber enthalten, ob für den Widerspruchsführer die Zuziehung eines Rechtsanwaltes oder sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

3 Antworten

Bettyam 28.05.2010 | 15:40
Der springende Punkt ist eben wie schon erwähnt, das eine Zuziehung eines Rechtsbeistandes im Verfahren notwendig war. Dies ist bei einem Widerspruchsverfahren ja nicht zwangsläufig und immer notwendig und geboten. Die Kriterien on Notwendigkeit bestand oder nicht, legt die RV ja selbst fest... Wird dies von der RV verneint, gibts keine Kostenerstattung und man schaut in die Röhre...
joseam 29.05.2010 | 19:03
so einfach wird das ja nicht zu verneinen sein-bei einem Widerspruch bin ich als Laie doch in der Regel auf Hilfe angewiesen. Und wenn ich durch meinen Rechtsbeistand erfolgreich Widerspruch eingelegt habe, war das notwendig. Gibts ein Beispiel, ob und wann das notwendig aus Sicht der DRV waere-oder nicht?
Antonioam 30.05.2010 | 07:57
Ist immer Einzelfall abhängig und kann darum nicht gesagt werden. Entsprechend gibt es da auch keine Beispiele. Im Voraus ( also bei Widerspruchseinlegung ) kann dies schon mal gar nicht gesagt werden, wie die Kostenübernahme dann am Ende des Verfahrens ausfällt. Außerdem wären die Kosten wenn Sie den Widerspruch durch den VDK/SoVD einlegen ja gar nicht erwähnenswert. Wenn Sie natürlich einen ( teureren ) Rentenberater beauftragen dann schon. Persönloich würde ich keinen Rentenbarter einschalten, sondern immer einen der Sozialverbände und das nicht nur aus Kostengründen, sondern auch hinsichtlich der Kompetenz - wobei man dies natürlich auch nicht immer und pauschal sagen kann. Kommt halt immer dann auf die Leute und deren Fachwissen und Engagement an.
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