JA! Aber:
Kosten können grundsätzlich nur erstattet werden, wenn der Widerspruch erfolgreich war. Ist der Widerspruch nur zum Teil erfolgreich, sind auch die Kosten nur zum Teil zu erstatten; eine Aufteilung ist nach Bruchteilen vorzunehmen
Die Erstattungspflicht umfasst nur die Aufwendungen, die zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig sind.
Die Entscheidung muss auch eine Aussage darüber enthalten, ob für den Widerspruchsführer die Zuziehung eines Rechtsanwaltes oder sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.