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Experten-Antwort

Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen

von IzaKopacz21.10.2025 | 16:43
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6 Antworten
Betreff: Anfrage zur Möglichkeit der Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen – Person mit Wohnsitz außerhalb Deutschlands Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte höflich um Auskunft darüber, ob eine Erstattung der von mir geleisteten Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung möglich ist. In den Jahren 2014-2018 war ich in Deutschland auf Basis eines Arbeitsvertrags beschäftigt, und es wurden regelmäßig Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für mich entrichtet. Nach Beendigung meines Arbeitsverhältnisses und meines Aufenthalts in Deutschland habe ich: – das Arbeitsverhältnis gekündigt, – meine deutsche Krankenversicherung beendet, – mich aus dem deutschen Melderegister abgemeldet, – das Bundesgebiet endgültig verlassen und meinen Lebensmittelpunkt dauerhaft nach Polen verlegt. Ich bin derzeit 39 Jahre alt und plane keine Rückkehr nach Deutschland sowie keine weitere Beitragszahlung in die gesetzliche Rentenversicherung. Ich bitte Sie höflich um Beantwortung folgender Fragen: Kann ich unter den genannten Umständen eine Beitragserstattung gemäß § 210 SGB VI beantragen? Liegen in meinem Fall die Voraussetzungen dafür vor, dass ich nicht zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt bin? Welche Unterlagen und Formulare muss ich dem Antrag auf Beitragserstattung beifügen? An welche Adresse und in welcher Form ist der Antrag einzureichen? Ist eine Überweisung der Erstattung auf ein Bankkonto in Polen möglich? Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die entsprechenden Informationen, Hinweise sowie die notwendigen Formulare (z. B. V0901) inklusive einer Liste der erforderlichen Anlagen zukommen lassen könnten. Mit freundlichen Grüßen, Iza Kopacz

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 22.10.2025 | 08:33

Hallo IzaKopacz,

 

Unter den geschilderten Umständen (Daueraufenthalt in Polen, keine Rückkehrabsicht, wohl das Bestehen einer Staatsangehörigkeit der europäischen Union ) ) ist eine Erstattung der von Ihnen in Deutschland gezahlten Rentenversicherungsbeiträge normalerweise nicht möglich, da Polen ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union ist.

 

Denn eine Beitragserstattung ist nur möglich, wenn Sie nach dem Ausscheiden aus der deutschen Rentenversicherungspflicht nicht mehr zur freiwilligen Versicherung in Deutschland berechtigt sind. Wer als Bürger der Europäischen Union ( egal ob mit polnischer oder deutscher Staatsangehörigkeit ), seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union ( wie Polen ) hat, darf grundsätzlich  auch nach dem Umzug freiwillig Beiträge zur deutschen Rentenversicherung zahlen.

 

 

Daher schließt das Gesetz eine Erstattung für Bürger der europäischen Union mit gewöhnlichem Aufenthalt  innerhalb der Europäischen Union aus.

 

Nur Bürger ohne Staatsangehörigkeit der europäischen Union und mit Wohnsitz außerhalb der Europäischen Union können unter bestimmten Voraussetzungen eine Erstattung beantragen. Wenn Sie also weder die polnische, noch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen würden, bzw. auch keine andere Staatsangehörigkeit eines Landes der europäischen Union und in ein Land außerhalb der europäischen Union  ziehen würden, könnte eine Erstattung möglich sein.

 

In Ihrem konkreten Fall aber gilt unter der Voraussetzung, dass der Aufenthalt in Polen, also einem Land, innerhalb der europäischen Union  besteht und Sie eine Staatsangehörigkeit eines Landes der europäischen Union, wie zum Beispiel die polnische, oder auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, dass eine Erstattung der in die deutsche Rentenversicherung eingezahlten Beiträge nicht möglich sein wird. 

 

Sollten Sie in Deutschland allerdings im Umfang von wenigstens 60 Kalendermonaten Beiträge gezahlt haben, sind Sie berechtigt, später eine deutsche Rente zu beziehen. Zu beachten ist hierbei dass diese Mindestanzahl von Kalendermonaten für einen Anspruch auf die deutsche Regelaltersrente, spätestens mit Erreichen der Vollendung des 67. Lebensjahres, auch durch Zusammenrechnung mit den polnischen Versicherungszeiten erreicht werden kann. Dies gilt auch für alle anderen möglichen deutschen und polnischen Rentenansprüche. Dies ergibt sich aus den Regelungen zur Zusammenrechnung von Versicherungszeiten der betroffenen Länder-in diesem Fall Polen und Deutschland- zur Prüfung hierdurch gegebenenfalls  bestehender Rentenansprüche im Rahmen des relevanten Sozialversicherungsabkommens zwischen Polen und Deutschland, bzw. bestehender, geltender Regelungen im Rahmen des europäischen Sozialversicherungsrechtes.

 

 

 

 

Wäre eine Erstattung möglich, könnten Sie das Formular V0901 " Antrag auf Beitragserstattung im Ausland" nutzen. Sie müssten dann Kopien der Meldebescheinigungen und des gültigen Identitätsnachweises beilegen. Die Überweisung könnte grundsätzlich auch auf ein polnisches Bankkonto erfolgen.

 

In Ihrem geschilderten Fall- ist aber, wie bereits ausgeführt-eine Beitragserstattung nicht möglich, gegebenenfalls sind Sie aber berechtigt, später eine Altersrente aus Deutschland zu beziehen, sofern im Umfang von wenigstens 60 Kalendermonaten Beiträge in die deutsche Rentenversicherung eingezahlt wurden, bzw. diese Anzahl eben durch Zusammenrechnung mit polnischen Versicherungszeiten erreicht wird.

 

Bei weiter bestehenden Unklarheiten empfehlen wir Ihnen, sich hierzu persönlich beraten zu lassen, um Ihre individuelle

Situation zu klären.

 

In Polen selbst gibt es die polnische Sozialversicherungsbehörde Zaklad Ubezpieczen Spolecznych (ZUS) mit ihrer Zweigstelle in Opole.

 

Die Adresse lautet wie folgt :

 

Wroclawska 24, 45-701 Opole,

 

Telefon : +48 22 560 1600 E-Mail: cot@zus.pl

 

Auch die Deutsche Rentenversicherung hat eine Verbindungsstelle für Kunden und Kundinnen, mit Berührung sowohl zur polnischen, als auch zur deutschen Rentenversicherung.

 

Hier lautet die Adresse wie folgt :

 

Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg

Bertha-von-Suttner-Straße 1

15236 Frankfurt ( Oder )

 

Telefon : 0335 551-0

 

E-Mail: kundenservice@drv-berlin-brandenburg.de

 

Mit diesen Ausführungen hoffen wir, Ihnen hier erst einmal weiter geholfen zu haben.

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam

 

5 Antworten

EUam 21.10.2025 | 17:01
Da Ihre Arbeitszeiten in Polen mit den Arbeitszeiten in Deutschland addiert werden, haben Sie auch einen Rentenanspruch in Deutschland und eine Beitragserstattung ist nicht möglich.
Schadeam 21.10.2025 | 19:25
Welche Staatsangehörigkeit haben Sie? Sofern Sie Deutscher oder EU Bürger sind gibt es bei Wohnsitz im EU Land Polen sicher keine Beitragserstattung und ein Antrag wäre komplett sinnlos.
Tinaam 22.10.2025 | 05:15
Bei Wohnsitz in der EU besteht - unabhängig von der Staatsangehörigkeit - immer die Berechtigung zur freiwilligen Beitragszahlung, sofern zuvor mindestens ein Beitrag in Deutschland gezahlt worden ist... Somit ist die Erstattung nach dieser Vorschrift nicht möglich.
Bla, blaam 22.10.2025 | 10:49
Experte/in schrieb

Hallo IzaKopacz,

 

Unter den geschilderten Umständen (Daueraufenthalt in Polen, keine Rückkehrabsicht, wohl das Bestehen einer Staatsangehörigkeit der europäischen Union ) ) ist eine Erstattung der von Ihnen in Deutschland gezahlten Rentenversicherungsbeiträge normalerweise nicht möglich, da Polen ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union ist.

 

Denn eine Beitragserstattung ist nur möglich, wenn Sie nach dem Ausscheiden aus der deutschen Rentenversicherungspflicht nicht mehr zur freiwilligen Versicherung in Deutschland berechtigt sind. Wer als Bürger der Europäischen Union ( egal ob mit polnischer oder deutscher Staatsangehörigkeit ), seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union ( wie Polen ) hat, darf grundsätzlich  auch nach dem Umzug freiwillig Beiträge zur deutschen Rentenversicherung zahlen.

 

 

Daher schließt das Gesetz eine Erstattung für Bürger der europäischen Union mit gewöhnlichem Aufenthalt  innerhalb der Europäischen Union aus.

 

Nur Bürger ohne Staatsangehörigkeit der europäischen Union und mit Wohnsitz außerhalb der Europäischen Union können unter bestimmten Voraussetzungen eine Erstattung beantragen. Wenn Sie also weder die polnische, noch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen würden, bzw. auch keine andere Staatsangehörigkeit eines Landes der europäischen Union und in ein Land außerhalb der europäischen Union  ziehen würden, könnte eine Erstattung möglich sein.

 

In Ihrem konkreten Fall aber gilt unter der Voraussetzung, dass der Aufenthalt in Polen, also einem Land, innerhalb der europäischen Union  besteht und Sie eine Staatsangehörigkeit eines Landes der europäischen Union, wie zum Beispiel die polnische, oder auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, dass eine Erstattung der in die deutsche Rentenversicherung eingezahlten Beiträge nicht möglich sein wird. 

 

Sollten Sie in Deutschland allerdings im Umfang von wenigstens 60 Kalendermonaten Beiträge gezahlt haben, sind Sie berechtigt, später eine deutsche Rente zu beziehen. Zu beachten ist hierbei dass diese Mindestanzahl von Kalendermonaten für einen Anspruch auf die deutsche Regelaltersrente, spätestens mit Erreichen der Vollendung des 67. Lebensjahres, auch durch Zusammenrechnung mit den polnischen Versicherungszeiten erreicht werden kann. Dies gilt auch für alle anderen möglichen deutschen und polnischen Rentenansprüche. Dies ergibt sich aus den Regelungen zur Zusammenrechnung von Versicherungszeiten der betroffenen Länder-in diesem Fall Polen und Deutschland- zur Prüfung hierdurch gegebenenfalls  bestehender Rentenansprüche im Rahmen des relevanten Sozialversicherungsabkommens zwischen Polen und Deutschland, bzw. bestehender, geltender Regelungen im Rahmen des europäischen Sozialversicherungsrechtes.

 

 

 

 

Wäre eine Erstattung möglich, könnten Sie das Formular V0901 " Antrag auf Beitragserstattung im Ausland" nutzen. Sie müssten dann Kopien der Meldebescheinigungen und des gültigen Identitätsnachweises beilegen. Die Überweisung könnte grundsätzlich auch auf ein polnisches Bankkonto erfolgen.

 

In Ihrem geschilderten Fall- ist aber, wie bereits ausgeführt-eine Beitragserstattung nicht möglich, gegebenenfalls sind Sie aber berechtigt, später eine Altersrente aus Deutschland zu beziehen, sofern im Umfang von wenigstens 60 Kalendermonaten Beiträge in die deutsche Rentenversicherung eingezahlt wurden, bzw. diese Anzahl eben durch Zusammenrechnung mit polnischen Versicherungszeiten erreicht wird.

 

Bei weiter bestehenden Unklarheiten empfehlen wir Ihnen, sich hierzu persönlich beraten zu lassen, um Ihre individuelle

Situation zu klären.

 

In Polen selbst gibt es die polnische Sozialversicherungsbehörde Zaklad Ubezpieczen Spolecznych (ZUS) mit ihrer Zweigstelle in Opole.

 

Die Adresse lautet wie folgt :

 

Wroclawska 24, 45-701 Opole,

 

Telefon : +48 22 560 1600 E-Mail: cot@zus.pl

 

Auch die Deutsche Rentenversicherung hat eine Verbindungsstelle für Kunden und Kundinnen, mit Berührung sowohl zur polnischen, als auch zur deutschen Rentenversicherung.

 

Hier lautet die Adresse wie folgt :

 

Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg

Bertha-von-Suttner-Straße 1

15236 Frankfurt ( Oder )

 

Telefon : 0335 551-0

 

E-Mail: kundenservice@drv-berlin-brandenburg.de

 

Mit diesen Ausführungen hoffen wir, Ihnen hier erst einmal weiter geholfen zu haben.

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam

 

Was die anderen Antworten in Kürze hergeben, wird hier überflüssig breit kommentiert. Der heutige Experte hat scheinbar viel Zeit.
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