Hallo IzaKopacz,
Unter den geschilderten Umständen (Daueraufenthalt in Polen, keine Rückkehrabsicht, wohl das Bestehen einer Staatsangehörigkeit der europäischen Union ) ) ist eine Erstattung der von Ihnen in Deutschland gezahlten Rentenversicherungsbeiträge normalerweise nicht möglich, da Polen ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union ist.
Denn eine Beitragserstattung ist nur möglich, wenn Sie nach dem Ausscheiden aus der deutschen Rentenversicherungspflicht nicht mehr zur freiwilligen Versicherung in Deutschland berechtigt sind. Wer als Bürger der Europäischen Union ( egal ob mit polnischer oder deutscher Staatsangehörigkeit ), seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union ( wie Polen ) hat, darf grundsätzlich auch nach dem Umzug freiwillig Beiträge zur deutschen Rentenversicherung zahlen.
Daher schließt das Gesetz eine Erstattung für Bürger der europäischen Union mit gewöhnlichem Aufenthalt innerhalb der Europäischen Union aus.
Nur Bürger ohne Staatsangehörigkeit der europäischen Union und mit Wohnsitz außerhalb der Europäischen Union können unter bestimmten Voraussetzungen eine Erstattung beantragen. Wenn Sie also weder die polnische, noch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen würden, bzw. auch keine andere Staatsangehörigkeit eines Landes der europäischen Union und in ein Land außerhalb der europäischen Union ziehen würden, könnte eine Erstattung möglich sein.
In Ihrem konkreten Fall aber gilt unter der Voraussetzung, dass der Aufenthalt in Polen, also einem Land, innerhalb der europäischen Union besteht und Sie eine Staatsangehörigkeit eines Landes der europäischen Union, wie zum Beispiel die polnische, oder auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, dass eine Erstattung der in die deutsche Rentenversicherung eingezahlten Beiträge nicht möglich sein wird.
Sollten Sie in Deutschland allerdings im Umfang von wenigstens 60 Kalendermonaten Beiträge gezahlt haben, sind Sie berechtigt, später eine deutsche Rente zu beziehen. Zu beachten ist hierbei dass diese Mindestanzahl von Kalendermonaten für einen Anspruch auf die deutsche Regelaltersrente, spätestens mit Erreichen der Vollendung des 67. Lebensjahres, auch durch Zusammenrechnung mit den polnischen Versicherungszeiten erreicht werden kann. Dies gilt auch für alle anderen möglichen deutschen und polnischen Rentenansprüche. Dies ergibt sich aus den Regelungen zur Zusammenrechnung von Versicherungszeiten der betroffenen Länder-in diesem Fall Polen und Deutschland- zur Prüfung hierdurch gegebenenfalls bestehender Rentenansprüche im Rahmen des relevanten Sozialversicherungsabkommens zwischen Polen und Deutschland, bzw. bestehender, geltender Regelungen im Rahmen des europäischen Sozialversicherungsrechtes.
Wäre eine Erstattung möglich, könnten Sie das Formular V0901 " Antrag auf Beitragserstattung im Ausland" nutzen. Sie müssten dann Kopien der Meldebescheinigungen und des gültigen Identitätsnachweises beilegen. Die Überweisung könnte grundsätzlich auch auf ein polnisches Bankkonto erfolgen.
In Ihrem geschilderten Fall- ist aber, wie bereits ausgeführt-eine Beitragserstattung nicht möglich, gegebenenfalls sind Sie aber berechtigt, später eine Altersrente aus Deutschland zu beziehen, sofern im Umfang von wenigstens 60 Kalendermonaten Beiträge in die deutsche Rentenversicherung eingezahlt wurden, bzw. diese Anzahl eben durch Zusammenrechnung mit polnischen Versicherungszeiten erreicht wird.
Bei weiter bestehenden Unklarheiten empfehlen wir Ihnen, sich hierzu persönlich beraten zu lassen, um Ihre individuelle
Situation zu klären.
In Polen selbst gibt es die polnische Sozialversicherungsbehörde Zaklad Ubezpieczen Spolecznych (ZUS) mit ihrer Zweigstelle in Opole.
Die Adresse lautet wie folgt :
Wroclawska 24, 45-701 Opole,
Telefon : +48 22 560 1600 E-Mail: cot@zus.pl
Auch die Deutsche Rentenversicherung hat eine Verbindungsstelle für Kunden und Kundinnen, mit Berührung sowohl zur polnischen, als auch zur deutschen Rentenversicherung.
Hier lautet die Adresse wie folgt :
Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg
Bertha-von-Suttner-Straße 1
15236 Frankfurt ( Oder )
Telefon : 0335 551-0
E-Mail: kundenservice@drv-berlin-brandenburg.de
Mit diesen Ausführungen hoffen wir, Ihnen hier erst einmal weiter geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
Hallo IzaKopacz,
Unter den geschilderten Umständen (Daueraufenthalt in Polen, keine Rückkehrabsicht, wohl das Bestehen einer Staatsangehörigkeit der europäischen Union ) ) ist eine Erstattung der von Ihnen in Deutschland gezahlten Rentenversicherungsbeiträge normalerweise nicht möglich, da Polen ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union ist.
Denn eine Beitragserstattung ist nur möglich, wenn Sie nach dem Ausscheiden aus der deutschen Rentenversicherungspflicht nicht mehr zur freiwilligen Versicherung in Deutschland berechtigt sind. Wer als Bürger der Europäischen Union ( egal ob mit polnischer oder deutscher Staatsangehörigkeit ), seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union ( wie Polen ) hat, darf grundsätzlich auch nach dem Umzug freiwillig Beiträge zur deutschen Rentenversicherung zahlen.
Daher schließt das Gesetz eine Erstattung für Bürger der europäischen Union mit gewöhnlichem Aufenthalt innerhalb der Europäischen Union aus.
Nur Bürger ohne Staatsangehörigkeit der europäischen Union und mit Wohnsitz außerhalb der Europäischen Union können unter bestimmten Voraussetzungen eine Erstattung beantragen. Wenn Sie also weder die polnische, noch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen würden, bzw. auch keine andere Staatsangehörigkeit eines Landes der europäischen Union und in ein Land außerhalb der europäischen Union ziehen würden, könnte eine Erstattung möglich sein.
In Ihrem konkreten Fall aber gilt unter der Voraussetzung, dass der Aufenthalt in Polen, also einem Land, innerhalb der europäischen Union besteht und Sie eine Staatsangehörigkeit eines Landes der europäischen Union, wie zum Beispiel die polnische, oder auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, dass eine Erstattung der in die deutsche Rentenversicherung eingezahlten Beiträge nicht möglich sein wird.
Sollten Sie in Deutschland allerdings im Umfang von wenigstens 60 Kalendermonaten Beiträge gezahlt haben, sind Sie berechtigt, später eine deutsche Rente zu beziehen. Zu beachten ist hierbei dass diese Mindestanzahl von Kalendermonaten für einen Anspruch auf die deutsche Regelaltersrente, spätestens mit Erreichen der Vollendung des 67. Lebensjahres, auch durch Zusammenrechnung mit den polnischen Versicherungszeiten erreicht werden kann. Dies gilt auch für alle anderen möglichen deutschen und polnischen Rentenansprüche. Dies ergibt sich aus den Regelungen zur Zusammenrechnung von Versicherungszeiten der betroffenen Länder-in diesem Fall Polen und Deutschland- zur Prüfung hierdurch gegebenenfalls bestehender Rentenansprüche im Rahmen des relevanten Sozialversicherungsabkommens zwischen Polen und Deutschland, bzw. bestehender, geltender Regelungen im Rahmen des europäischen Sozialversicherungsrechtes.
Wäre eine Erstattung möglich, könnten Sie das Formular V0901 " Antrag auf Beitragserstattung im Ausland" nutzen. Sie müssten dann Kopien der Meldebescheinigungen und des gültigen Identitätsnachweises beilegen. Die Überweisung könnte grundsätzlich auch auf ein polnisches Bankkonto erfolgen.
In Ihrem geschilderten Fall- ist aber, wie bereits ausgeführt-eine Beitragserstattung nicht möglich, gegebenenfalls sind Sie aber berechtigt, später eine Altersrente aus Deutschland zu beziehen, sofern im Umfang von wenigstens 60 Kalendermonaten Beiträge in die deutsche Rentenversicherung eingezahlt wurden, bzw. diese Anzahl eben durch Zusammenrechnung mit polnischen Versicherungszeiten erreicht wird.
Bei weiter bestehenden Unklarheiten empfehlen wir Ihnen, sich hierzu persönlich beraten zu lassen, um Ihre individuelle
Situation zu klären.
In Polen selbst gibt es die polnische Sozialversicherungsbehörde Zaklad Ubezpieczen Spolecznych (ZUS) mit ihrer Zweigstelle in Opole.
Die Adresse lautet wie folgt :
Wroclawska 24, 45-701 Opole,
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Auch die Deutsche Rentenversicherung hat eine Verbindungsstelle für Kunden und Kundinnen, mit Berührung sowohl zur polnischen, als auch zur deutschen Rentenversicherung.
Hier lautet die Adresse wie folgt :
Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg
Bertha-von-Suttner-Straße 1
15236 Frankfurt ( Oder )
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