Hallo Einalem,
in dem von Ihnen geschilderten Fall bestehen 2 Rentenansprüche parallel nebeneinander. Seit dem 05.12.2018 gibt es eine hierfür eine gesetzliche Regelung, die vorsieht, dass Erstattungsansprüche anderer Sozialleistungsträger aus der höheren Rente zu befriedigen sind. Erst nach Abrechnung der Erstattungsansprüche, wird die bisher geleistete, niedrigere, Rente bei der höheren Rente berücksichtigt. Verbleibt danach noch ein Restbetrag, wird dieser an den Rentenberechtigten ausgezahlt. Ist die bisherige Rente überzahlt, erfolgt keine Rückforderung vom Rentenempfänger (§ 89 Abs. 1 SGB VI).
Viele Grüße,
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung