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Experten-Antwort

Erstattungsanspruch der BfA gegenüber der DRV

von Michi02.02.2024 | 19:13
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Guten Abend! Ich habe vor wenigen Tagen meinen Rentenbescheid erhalten (unbefr. volle Erwerbsminderung). Der gesamte Prozess hat über 3 Jahre gedauert. (Antragstellung 2020). Ich habe mich sehr über die anstehende Nachzahlung gefreut. Diese Freude wurde heute jedoch durch einen Brief der Agentur für Arbeit gemildert. Dort wird von einem Erstattungsanspruch der BfA gegenüber der DRV gesprochen. Ich habe natürlich sofort gegoogelt und überall dasselbe gelesen: Wenn die EM-Rente niedriger als das ALG1 ist, muss ich nichts zurückzahlen. Und da dies auch bei mir der Fall ist, verstehe ich jetzt nicht so ganz, was da auf mich zu kommt. Hier mal der Text aus dem Schreiben: Ihnen wurde Arbeitslosengeld gem. § 136 SGB 111 bis xx.xx.2022 gezahlt. Sie haben jedoch Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung von der DRV Bund ab xx.xx.2020. Die Leistung wurde wie folgt gezahlt: Für die Zeit xx.xx.2020 bis xx.xx.2020 ist Ihnen Arbeitslosengeld gem. § 136 SGB 111 in Höhe von täglich xx,xx EUR gezahlt worden. Für die Zeit xx.xx.2021 bis xx.xx.2022 ist Ihnen Arbeitslosengeld gem. § 136 SGB 111 in Höhe von täglich xx,xx EUR gezahlt worden. Für den Zeitraum ab xx.xx.2020 steht Ihnen jedoch Rente wegen voller Erwerbsminderung zu. Mit der Zahlung ab dem xx.xx.2020 in Höhe von insgesamt xxxx.xx EUR gilt der Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung als erfüllt(§ 107 SGB X). Deswegen habe ich den anderen Leistungsträger zur Erstattung aufgefordert(§ 103 SGB X). Sofern dieser Rente wegen voller Erwerbsminderung für den oben genannten Zeitraum bereits an Sie gezahlt hat, werde ich die Rückforderung des doppelt gezahlten Betrages von Ihnen prüfen. Bekomme ich jetzt das erhaltene ALG 1 voll abgezogen? Vielen Dank! Michi

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Beim Zusammentreffen von Rente wegen voller Erwerbsminderung mit Arbeitslosengeld ruht das Arbeitslosengeld. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Bewilligung von Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung ruht erst ab Beginn der laufenden Zahlung ruht. Der Bundesagentur für Arbeit wird jedoch für den Nachzahlungszeitraum ein Erstattungsanspruch eingeräumt. Diesen Passus aus Ihrem Rentenbescheid haben Sie in Ihrer Frage abgebildet. Mit der Rentenbewilligung entsteht somit ein Erstattungsanspruch der Arbeitsverwaltung. Dieses Erstattungsanspruch stimmen die Agentur für Arbeit und die Deutsche Rentenversicherung untereinander ab. Nachteile entstehen Ihnen dadurch nicht. 

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4 Antworten

Geraldam 02.02.2024 | 19:58
Ja, denn doppelte Leistungen können Sie nicht beziehen. Die DRV und die AfA rechnen das untereinander ab. Das Sie nichts nachzahlen müssen, hat andere Hintergründe. Wenn die Rente höher als das ALG ausfällt, denn an Ihrer Rentenhöhe bedient sich die AfA, erhalten Sie etwas ausgezahlt. Ist die EM-Rente niedriger als das ALG, müssen Sie der AfA nicht die Differenz bezahlen. Beispielsweise 1100 Euro Rente und 1000 Euro ALG, dann hätten Sie was über. Sind es 1000 Euro Rente und 1100 Euro ALG, müssten Sie eigentlich noch was drauflegen. Das passiert aber nicht und das ist mit dem nichts nachzahlen gemeint.
Geraldam 02.02.2024 | 21:40
Ja, für die Zeit, für die Ihnen Rente bewilligt wurde. Aber das erledigen die Behörden untereinander,es sei denn, dass Ihnen schon Rente ausbezahlt worden ist, dann wird man sich an Sie wenden, also nicht ausgeben!
Sebastianam 03.02.2024 | 06:48
Neben Ihnen wird sich auch das Finanzamt freuen...
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