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Experten-Antwort

Erstattungsanspruch in Höhe des Bruttokrankengeld es

von Herr Prinz 12.01.2026 | 17:15
261 Ansichten
12 Antworten
Bei rückwirkender voller Erwerbsminderungsrente macht Krankenkasse Erstattungsanspruch auf Rentennachzahlung geltend und zwar in Höhe des BRUTTOkrankengeldes (also incl. Rentenversicherungbeiträge). Der Versicherte hat aber doch schon seinen Anteil am Rentenversicherungsbeitrag geleistet, da er tatsächlich nur das Nettokrankengeld ausgezahlt bekommen hat. Ist die Höhe des Erstattungsanspruches der Krankenkasse also korrekt ??

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 13.01.2026 | 09:13

Hallo Herr Prinz,

 

Wir empfehlen Ihnen, sich mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung zu setzen und Ihre Fragen individuell zu klären.

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

11 Antworten

Lakaiam 12.01.2026 | 17:27
Die KK macht ihren Erstattungsanspruch aber doch bei der RV geltend ?
kannschonseinam 12.01.2026 | 17:31
Die KV will das Krankengeld incl. deren RV-Beitrag zurückerhalten, weil die EM rückwirkend beginnt, demnach die Zahlungen der KV rückabgewickelt werden müssen. sie haben im Gegenzug die Rentenpunkte bekommen.
Null Problemam 12.01.2026 | 18:12
Die Verrechnung erfolgt direkt zwischen Krankenkasse und DRV. Und die machen das schon korrekt, ist dort Standard. Sie haben damit gar nichts zu tun. Die Entgeltpunkte, die die Krankenkasse für Sie mit dem Krankengeld gezahlt hat, bleiben Ihnen auch erhalten. Sollte das Krankengeld höher gewesen sein als die EM-Rente (was meistens der Fall ist), dann müssen Sie trotzdem nichts an die Krankenkasse zurückzahlen. Wenn Sie nach erfolgter Abrechnung Zweifel am Ergebnis haben, können Sie ja dann ggf. Widerspruch gegen die Berechnung einlegen.
Rentnerinam 12.01.2026 | 19:32
Die KK hat mir die Beiträge die vom KG abgezogen worden sind selbst zurückerstattet. Man bekommt einfach die Übersicht zur Information.
Beiträge am 12.01.2026 | 20:29
Man bekommt automatisch einen Teil der Beiträge von der Krankenkasse erstattet. Einfach die Post abwarten.
Praxisam 13.01.2026 | 06:49
Die KK macht den Erstattungsanspruch in Höhe des NETTO-Krankengeldes geltend. Sie habe da was falsch verstanden.
Uweam 13.01.2026 | 10:06
Praxis schrieb

Die KK macht den Erstattungsanspruch in Höhe des NETTO-Krankengeldes geltend. Sie habe da was falsch verstanden.

Die Krankenkasse macht einen Anspruch auf die Nettorente geltend. KV und PV vom KG wird erstattet
Praxisam 13.01.2026 | 13:18
Uwe schrieb

Die Krankenkasse macht einen Anspruch auf die Nettorente geltend. KV und PV vom KG wird erstattet

Auf die Nettorente in Höhe des Nettokrankengeldes.
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