Hallo, pierre,
Ausländer, die Staatsangehörige eines Staates sind, die weder dem EWR oder der Schweiz noch einem Vertragsstaat angehören, erhalten bei rechtmäßigem Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat wegen der bei Vorliegen deutscher Rentenbeiträge vorhandenen Versicherungsberechtigung in der deutschen Rentenversicherung keine Beitragserstattung.
Bei gewöhnlichem Aufenthalt im sonstigen Ausland sind sie regelmäßig erstattungsberechtigt.
Eine Übertragung in die französische Rentenversicherung ist grds. ausgeschlossen. Vielmehr kann Ihre russische Freundin später von der Deutschen Rentenversicherung eine Rente aus den 2 Jahren erhalten, wenn unter Addition z.B. mit französischen Rentenbeiträgen mindestens 5 Jahre zusammenkommen.