Hallo, Patti,
unabhängig von den medizinischen Voraussetzungen wird im Leistungsfall geprüft, ob die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente (EMR) vorliegen. Eine EMR wird geleistet, wenn in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen geleistet wurden. In der geschilderten Situation würde keine Lücke von mehr als 24 Monaten entstehen, so dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen würden und diesbezüglich ein Rentenanspruch grds. vorliegen könnte.
Sofern Ihre Frau sich bis zum Beschäftigungsbeginn weiterhin arbeitslos melden wird – also über den Zeitpunkt des Wegfalls des Arbeitslosengeldes hinaus – meldet die Agentur für Arbeit Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug, welche als Anrechnungszeiten im Rentenversicherungskonto gespeichert werden. Dies wirkt sich dahin gehend positiv auf die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen aus, dass zum einen keine Lücke im Versicherungsverlauf vorliegt und im genannten Einzelfall der 5-Jahreszeitraum um diese Zeiten der Arbeitslosigkeit verlängert werden kann und demnach 3 Jahre an Pflichtbeitragszeiten berücksichtigt werden können.