Hallo Selbständiger,
maßgebend für die Berechnung von einkommensgerechten Pflichtbeiträgen (Hinweis: Alternativ wären auch der „Regelbeitrag“ oder ggf. der „halbe Regelbeitrag“ möglich) sind nur die beitragspflichtigen Einnahmen aus der versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit. Sofern das Arbeitseinkommen durch Einkommensteuerbescheide nachgewiesen wird und aus diesen keine Aufteilung in versicherungspflichtige und nicht versicherungspflichtige selbständige Tätigkeiten ersichtlich ist, muss durch den Versicherten eine Aufteilung vorgenommen werden.
Bei der Prüfung der Geringfügigkeitsgrenze wäre ebenfalls die (dem Grunde nach) versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit isoliert zu betrachten.