Hallo Schiko,
die Ergänzung des § 18b Abs. 5 SGB IV ab dem 01.07.2007 soll pauschal die für einige Rentner seit 2005 gestiegene oder erstmals eingetretene Besteuerung der Altersrenten ausgleichen. Da die Abzugsregelungen des § 18b immer pauschal - also nicht auf den Einzelfall bezogen - angewandt werden, erhalten Witwen/Witwer die 3 % Abzug auch dann, wenn sie auf ihre Altersrente keine Steuern zahlen.