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Erwerbsersatzeinkommen.

von Schiko.14.09.2007 | 18:02
1210 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Die ehefrau einer meiner freunde ist leider ver- storben. Mir leuchtet nicht ein , warum wird das anrechnungs- fähige erwerbsersatzeinkommen um 3% steuerent- lastung gekürzt? (ist zwar positiv) Nenne folgende daten: 1379,24 bruttorente bei 52,5024 entgeltpunkten a/ 26,27 rentenwert. Sieht so aus, minus 135,85 kranken/pflegeversicherung 1243,39 nettorente minus 3% des erwähnten steuerent- lastungsbetrage von 37,30 euro. Somit euro 1.206,09 minus 693,53 anrechnungsfrei ver- bleiben 512,56 mit 40% anrechnungspflichtig €. 205,02. Kannte bisher den kürzungsbetrag von 25% nur bei knappschaftsrenten. Danke! Mit freundlichen Grüßen.

1 Moderatoren-Antwort

Moderatoren-Antwortam 17.09.2007 | 14:36

Hallo Schiko,

die Ergänzung des § 18b Abs. 5 SGB IV ab dem 01.07.2007 soll pauschal die für einige Rentner seit 2005 gestiegene oder erstmals eingetretene Besteuerung der Altersrenten ausgleichen. Da die Abzugsregelungen des § 18b immer pauschal - also nicht auf den Einzelfall bezogen - angewandt werden, erhalten Witwen/Witwer die 3 % Abzug auch dann, wenn sie auf ihre Altersrente keine Steuern zahlen.

1 Antworten

bekissam 16.09.2007 | 23:06
Auszug aus § 18b Abs. 5 SGB IV: Die Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 sind um den Anteil der vom Berechtigten zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit zu kürzen; die verbleibenden Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 sind wegen der Steuerbelastung bei Rentenbeginn vor dem Jahre 2011 um 3 vom Hundert zu kürzen.
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