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Experten-Antwort

Erwerbsgemindert ja oder nein?

von NoName18.11.2021 | 22:32
457 Ansichten
10 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo liebe Mitglieder Im Dezember 2020 hat das Jobcenter,für mich, einen Antrag auf Überprüfung der Erwerbsfähigkeit bei der Rentenversicherung gestellt. Seit 2015 bin ich vom Gutachter des Jobcenters erst gemindert dann vollständig erwerbsunfähig geschrieben worden. Im August war ich dann bei einem Gutachter der Rentenversicherung. Wie ich heute durch meinen Sachbearbeiter vom Jobcenter telefonisch erfahren habe , liegt das Ergebnis seit Anfang September im Jobcenter vor.In dem Schreiben steht folgender Wortlaut : die oben genannte Person erfüllt die in Paragraph41 Abs.3 SGBX3 genannten Voraussetzungen nicht,weil sie unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann:! Könnte mir das bitte jemand verständlich erklären und mir sagen was nun auf mich zukommt. Heisst das ich bin plötzlich gesund obwohl ich es nicht bin ! Hab ich überhaupt noch die Möglichkeit Widerspruch einzulegen? Zur Info ; ein Anruf bei der Sachbearbeiterin der Rentenversicherung konnte mir nicht weiterhelfen . Vielen lieben Dank im voraus für eure Hilfe :) Lg

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo NoName,

die beiden Nutzer KSC und W°lfgang haben Ihnen bereits das Wesentliche gesagt:

In Ihrem Fall wurde ein Gutachten über Ihre Erwerbsfähigkeit erstellt und ist zum Schluss gekommen, dass Sie mindestens 3 Stunden täglich erwerbsfähig sind. Dieses Ergebnis ist auch für das Jobcenter bindend. Damit erfüllen Sie weiter die Voraussetzungen für Arbeitslosengeld II.

Wäre das Gutachten zu der Feststellung gekommen, dass sie weniger als 3 Stunden täglich arbeiten können, hätten Sie die Voraussetzungen für den Bezug von ALG II nicht mehr erfüllt.

Ob Sie die Voraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (3 bis unter 6 Stunden täglich erwerbsfähig) erfüllen, kann hier im Forum nicht geklärt werden, da dafür auch bestimmte versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

Hierzu kann nur Ihr zuständiger Rentenversicherungsträger eine verlässliche Aussage machen. Wenn Sie von der DRV einen entsprechenden Bescheid erhalten, steht es Ihnen selbstverständlich frei, dagegen Widerspruch einzulegen, wenn es aus Ihrer Sicht Gründe dafür gibt.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo NoName,

ergänzend: Von Ihrem Rentenversicherungsträger erhalten Sie noch einen Bescheid, wenn ein offener Rentenantrag anhängig ist.

Ist kein Rentenverfahren anhängig, sondern ging es ausschließlich um die Feststellung der Erwerbsfähigkeit für das Jobcenter, klären Sie bitte direkt mit Ihrer Rentenversicherung ab, ob Ihnen das Ergebnis auch mitgeteilt wird. Andernfalls müssten Sie sich wohl direkt an das Jobcenter wenden.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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8 Antworten

KSCam 18.11.2021 | 22:46
Wenn Sie noch mindestens 3 Stunden täglich arbeiten können, sind Sie nicht voll erwerbsgemindert. Damit sind Sie arbeitsmäßig nicht völlig außen vor und sind damit weiterhin einer der Lieblingskunden des Jobcenters. Könnten Sie keine 3 Stunden mehr arbeiten, wäre das Jobcenter Sie los und hätte Sie nicht mehr "am Backen". Die DRV dürfte hier außen vor sein, weil Sie wahrscheinlich nicht die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente erfüllen - aber halt die Begutachtung durchführen durfte.
W°lfgangam 18.11.2021 | 22:58
Hallo NoName, das JC kann Sie gar nicht als 'voll EM in der DRV' _schreiben_ - hier wurde lediglich im Rahmen/Auftrag des JC, eines Gutachtens via Gesundheitsamt/oder AfA festgestellt, dass Sie offensichtlich nur noch u3 Std. tgl. eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für länger als 6 Monate nicht leisten können. Entsprechend haben Sie einen Antrag auf EM-Rente gestellt/auf Aufforderung stellen müssen. Ergebnis: "Wie ich heute durch meinen Sachbearbeiter vom Jobcenter telefonisch erfahren habe , liegt das Ergebnis seit Anfang September im Jobcenter vor.In dem Schreiben steht folgender Wortlaut : die oben genannte Person erfüllt die in Paragraph41 Abs.3 SGBX3 genannten Voraussetzungen nicht,weil sie unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann:!" Die DRV sieht das etwas anders, dass Sie nach den Vorgaben der DRV durchaus noch ein Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (für alle leichten Tätigkeiten) von 3 – u6 Std. haben. Damit ist zunächst eine volle EM-Rente ausgeschlossen. Die Antwort vom JC ist etwas 'halbgar', weil sie keine wirkliche Aussage über Ablehnung/ggf. Bewilligung einer vollen/oder teilweisen EM-Rente erhält. Eine entsprechende Antwort/Bescheid auf Ihren Rentenantrag werden Sie noch von der DRV erhalten, WAS DA NUN TATSÄCHLICH bei rausgekommen ist, dann können wir das weiter 'bewerten' ... Gruß w.
NoNameam 19.11.2021 | 09:16
Hallo Vielen Dank für die Antworten. Die DRV muss mir also den Bescheid auch zukommen lassen ! LG
Siehe hieram 19.11.2021 | 09:35
Hallo NoName, rufen Sie da lieber noch mal Ihre zuständige DRV an. Wenn das Jobcenter meinte, dass Sie erwerbsgemindert sind, kann von dort aus ein Antrag auf 'Feststellung der Erwerbsminderung' gestellt werden. Das wurde Ihnen ja bereits erklärt. Aber einen 'Antrag auf Erwerbsminderungsrente' können Sie nur selbst stellen. Das was das Jobcenter jetzt bekommen hat ist nur die Feststellung, dass Sie mehr als drei Stunden arbeiten können. Dieser Feststellungsbescheid ist KEIN Rentenbescheid. Ob Sie diesen Bescheid auch erhalten, können Sie bei Ihrer DRV erfahren bzw. den dort oder vom Jobcenter anfordern. Wenn Sie selbst schon einen 'Antrag auf Erwerbsminderungsrente' gestellt haben, hat sich mein Hinweis 'erledigt', dann müssen Sie einfach noch den Bescheid abwarten. Alles Gute!
Trinityam 19.11.2021 | 14:30
Zitat von W°lfgang anzeigenausblenden
Die DRV prüft i. A. lediglich die volle Erwerbsminderung, daher ist in deren Bescheid richtigerweise von Ü 3 Stunden die Rede und nicht von 3 bis unter 6. Ab einer Leistungsfähigkeit von mind. 15 Wochenstunden besteht Anspruch auf Arbeitsvermittlung. Da es bei der Prüfung nicht um eine Rentengewährung geht, sondern um die Frage Alg 2 oder GruSi, wäre eine teilweise Erwerbsminderung unerheblich, da es keine Kombi halbe GruSi halbes Alg 2 gibt. Ganz oder gar nicht. Lediglich bei Anspruch auf Teilrente wäre eine Kombi mit Alg 2 möglich.
KSCam 19.11.2021 | 18:50
Lieber NoName, die DRV schickt Ihnen nur was wenn Sie auch einen Antrag auf EM Rente gestellt haben. War es lediglich ein Begutachtensauftrag für das JC, so braucht die DRV Ihnen nichts mitzuteilen. Abgesehen davon kennen Sie doch eh das Ergebnis: Sie können 3 und mehr Stunden arbeiten.....Warum wollen Sie das nochmal von der DRV? Schönen Abend
Trinityam 19.11.2021 | 19:44
(…)
Hmm?? ...das von Ihnen angesprochen/offensichtliche 'Ersuchen' zur Feststellung eine EM geht dann doch von der Grusi/Sozialamt aus! Ansonsten erkenne ich in Ihrer Antwort zunächst nur *verbuxelten Nonsens - ohne Erkenntnisgewinn für den Fragesteller ;-) Gruß w.
Viel wichtiger wäre der Erkenntnisgewinn für Sie! So wie man nicht ein bißchen schwanger sein kann, so ist es auch mit der Einschätzung der Ewm im Auftrage. Eine teilweise Ewm nützt Ihnen ohne Rentenanspruch im Jobcenter gar nichts. Da gibt es nur erwerbsfähig oder nicht,so hat es denn die RV auch beschieden. Der Erkenntnisgewinn für den Fragesteller ist folgender:"heißt das jetzt...?" Ja, heißt es, ich bin nicht erwerbsgemindert und stehe der Arbeitsvermittlung weiterhin zur Verfügung, meine Leistung heißt auch in Zukunft Alg 2. Die von Ihnen ins Spiel gebrachte teilweise Ewm ist völlig obsolet!
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