Hallo Barbara
zunächst einmal kann man den Schutz der Erwerbsminderungsrente durch freiwillige Beiträge nur aufrecht erhalten, wenn bereits vor dem 01.01.1984 mindestens für 5 Jahre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden und seit dem 01.01.1984 jeder (!) Monat lückenlos mit rentenrechtlichen Zeiten belegt ist.
Bei der Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente - 36 Monate Pflichtbeiträge innerhalb der letzten 5 Jahre - handelt es sich nicht um eine Frist, sondern um einen festen Zeitraum, der vor Eintritt des Leistungsfalles der Erwerbsminderung gebildet wird.
Sollte man also in dem von Ihnen genannten Beispiel den Rentenantrag stellen, dann bezieht man sich ja auf einen möglichen Leistungsfall, aufgrund dessen die Erwerbsminderung und die damit zusammenhängenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen geprüft werden. In einem möglichen anschließenden Klageverfahren wird immer noch abgestellt auf diesen Termin des Leistungsfalles der Erwerbsminderung geprüft.
Rentenantrags-, Widerspruchs- und Klageverfahren stoppen nicht den Ablauf des 5-Jahres-Zeitraumes und setzen keine neuen Fristen.