Eine „Erwerbslosen – Altersrente“ gibt es in der gesetzlichen RV nicht. Ich gehe deshalb davon aus, dass es sich in Ihrem Fall um eine Rente wegen Erwerbsminderung handelt.
Hierbei ist es bei Rentenbeginn seit 2004 in der Tat so, dass für Bezugszeiten vor dem 60. Lebensjahr 10,8 % Abschlag anfallen.
In Ihrem Fall wäre es deshalb nicht uninteressant in Erfahrung zu bringen, ob Sie bereits am 16.11.2000 zu 50 % GdB als schwerbehindert anerkannt waren und Sie auch bereits die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. War dies nämlich der Fall, so könnten Sie - isoliert betrachtet – die Altersrente für Schwerbehinderte Menschen ab 60 ohne Abschläge beanspruchen.
Dann wiederum wäre zu prüfen, inwieweit die Abschläge aus der EM Rente für die Altersrente übernommen werden, insoweit wäre § 77 Abs.3 Sozialgesetzbuch VI zu beachten.
Vereinfacht gesprochen bedeutet dies dann, dass es für diejenigen Entgeltpunkte die bereits von einer Kürzung des Zugangsfaktors betroffen waren dann zu einer Anhebung kommen kann.
Wären aber auch für Bezugszeiten der Altersrente für Schwerbehinderte Menschen ab 60 Abschläge (in Höhe von 10,8 %) fällig, so kann es natürlich dann zu keinem Wegfall des (aufgrund des 10,8 % Abschlags) verminderten Zugangsfaktors kommen.
Lassen Sie sich aber hierzu individuell in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung beraten.
MfG