Den vorherigen Ausführungen ist zum einen hinzuzufügen, dass Sie eben mit den festgestelltem medizin. Restleistungsvermögen gegenüber der Arbeitsagentur im Wege der Nahtlosigkeitsregelung (§ 125 SGB III) Anspruch auf Leistungen (ALG I) im gen. Zeitraum haben.
Ein Verzicht auf eine Ihnen (vorrangig) zustehende Rentenleistung gegenüber dem betragsmäßig höheren Krankengeld scheidet aber aus (§ 46 II Sozialgesetzbuch I), was freilich auch für evtl. nach KG Aussteuerung zu leistendes ALG I gilt.
Sollte Ihnen also ein Rentenanspruch (etwa auf Erwerbsminderungsrente) zugebilligt werden, wäre dies zu beachten.
Der Hinweis auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Altersrente für Schwerbehinderte Menschen (§ 236a SGB VI) ab 60 wäre in Ihrem Fall ab dem 01.02.2009 möglich.
Sofern Sie bereits am 16.11.2000 zu mind. 50 % GdB als schwerbehindert anerkannt waren, ist die Rente ab 60 ohne Abschläge zu leisten.
Wegen weitergehender Möglichkeiten zu den vorzeitigen Altersrenten ab 60 empfiehlt sich eine Rentenauskunft vom zuständigen Rentenversicherungsträger einzuholen, bzw. ein Beratungsgespräch bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle.
MfG.