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Erwerbsminderung Anspruch auf Teilzeit?

von Markus06.06.2011 | 22:11
3274 Ansichten
16 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Hallo, habe ich Anspruch bei einer Erwerbsminderung von 50 % auf eine Teilzeitarbeitsstelle bei dem gleichen Arbeitgeber, bei dem ich vorher in Vollzeit beschäftigt war? Danke für die Anworten.

16 Antworten

KSCam 07.06.2011 | 01:45
Das ist keine Frage aus dem Renten- sondern aus dem Arbeitsrecht. Schauen Sie bitte nach ob dazu etwas in Ihrem Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag steht.
markusam 07.06.2011 | 08:30
Hallo, bin nicht an einen Tarifvertrag angeschlossen. Im Arbeitsvertrag wird diesbezgl. nichts erwähnt. Würde das bedeuten, dass ich bei einer Erwerbsminderung meinen Arbeitsplatz verlieren würde? Haben Sie mir ein Typ wo ich mich informieren kann, ohne gleich einen RA in Anspruch zu nehmen. Danke für die Rückinfo.
Volkeram 07.06.2011 | 09:53
Natürlich haben Sie KEINEN Anspruch auf einen Teilzeitarbeitsplatz. Sie haben einen Arbeitsvertrag über 8 Stunden ( also Vollzeit ) mit ihrem Arbeitgeber seinerzeit abgeschlossen. Den haben Sie so zu erfüllen - ohne wenn und aber ! Wenn Sie diesen Vertrag jetzt von ihrer Seite aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erfüllen können - weil ihnen eben eine teilweise EM-Rente zuerkannt wurde - muss ein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen werden bzw. der alte muss entsprechend auf die neue verkürtzte Arbeitszeit geändert werden. Dies kann natürlich nur mit Zustimmung ihres AG erfolgen. Will er dies nicht - weil event. so ein Arbeitsplatz für Sie nicht vorhanden ist oder aus anderen ( auch persönlichen ) Gründen - wird er den Arbeitsvertrag frsitgrecht kündigen und Sie sind ihren Job los. Ihr Arbeitgber muss ihnen also keinesfalls so einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen. Letztlich bleibt ihnen nur mit ihrem AG schnellstens Kontakt aufzunehmen und die Sachlage ( welche Möglichkeiten bestehen ) abzuklären. Informieren können Sie sich auch vorab schon mal - falls in ihem Betreib vorhanden - bei ihrem Betriebsrat oder der Gewerkschaft allgemein ( falls Sie Mitglied sind natürlich nur ) . Sonst bleibt nur der Weg zum Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Elisabetham 07.06.2011 | 21:00
Nach § 8 TzBfG gibt es grundsätzlich einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit.
Markusam 07.06.2011 | 22:51
Danke für die Antworten. @Volker: Ist nur ein kleiner Betrieb. Betriebsrat gibt es nicht und auch keine Gewerkschaft. Warum sollte ich einen Fachanwalt aufsuchen, wenn die Sachlage so klar ist? Mir bleibt dann wohl nichts anderes übrig, als mir eine Halbtagsstelle woanders zu suchen. Falls ich falsch liege, bitte ich um Korrektur.
Elisabetham 08.06.2011 | 09:16
Hallo Zensor! Bis du ein Legastheniker? Ein alter Juristenspruch sagt: " Ein Blick in das Gesetzbuch erleichtert die Rechtsfindung." Aber wenn man nicht lesen kann...
B´sonam 08.06.2011 | 12:01
§ 8 TzBfG schön und gut, aber haben sie auch den zugehörigen Absatz 4 gelesen ? (Und ich gehe jede Wette ein, dass annähernd jeder AG "entgegenstehende betriebliche Gründe" vorbringen kann wenn er den Arbeitgeber "loswerden" will.)
Volkeram 08.06.2011 | 12:51
Ganz genau so ist es.. § 8 TzBfG ist auch wieder nur so ein Schwachsinn der Politiker um die Leute zu beruhigen und ihnen etwas " vorzugaukeln ". Ein Gesetz was vielleicht in 1 von 100 Fällen mal greift... Beratung bei einem Fachanwalt ist immer angezeigt und wichtig bei der Auflösung eines Bechäftigungsverhältnisses , weil Sie dadurch womöglich noch eine Abfindung herausschlagen können. Dazu müsste dann - nach erfolgter Kündigung - Kündigungsschutzklage eingelegt werden. Und das geht nur durch einen Anwalt. Alleine haben Sie da keine Chance.
Zensoram 08.06.2011 | 13:54
Ach lisbethchen, laß es doch einfach.
markusam 08.06.2011 | 14:35
@Voker: Danke für die ausführlichen Antworten, hat mir weitergeholfen! Und Zensor, laß die Elisabeth in Ruhe ;-))
Sonnenscheinam 08.06.2011 | 14:49
Na prima! Markus und Volker werden fast schon Freunde! Böser Zensor...wie kannst du nur was gegen Lieschen sagen???!!!
floham 08.06.2011 | 23:23
Hallo, wenn sie schwerbehindert sind, haben sie einen Anspruch auf Teilzeit. Stellen Sie bei ihrem Arbeitgeber einen Antrag auf Weiterbeschäftigung mit reduziertem Stellenanteil. Bei der teilw. EM-Rente ist im Bescheid eine Hinzuverdienstgrenze angegeben. Lassen sie sich ausrechnen, wieviele Stunden sie arbeiten müssten, um die H-Grenze nicht zu überschreiten. Dabei darf die tägl. Arbeitszeit 3 bis unter 6 Std. liegen. Sinn und Zweck ist es eigentlich, dass Sie, wenn Sie einen Arbeitsplatz haben, diesen dann bei einer teilw. EM-Rente auch behalten. Halt eben nur mit reduziertem Stellenanteil. Sollte der AG einer Weiterbeschäftigung nicht zustimmen, ruht das Arbeitsverhältnis für die Dauer der Rente.
Markusam 10.06.2011 | 12:51
@Voker: Danke für die ausführlichen Antworten, hat mir weitergeholfen! Und Zensor, laß die Elisabeth in Ruhe ;-))
Wenn Du schön Bitte Bitte sagst.
Irgendwie ist Dir ziemlich langweilig, oder? Entweder sinnvolle Kommentare geben oder dieses Forum verlassen. Der einzige der es "sein lassen sollte" bist definitiv Du! @Elisabeth: Auch danke für Deinen Beitrag, der in diesem Zusammenhang beachtet werden muß und von Floh bestätigt wurde.
Markusam 10.06.2011 | 12:44
@Floh Besten Dank für den wertvollen Hinweis, ist eine wertvolle Info. Grüße
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