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Experten-Antwort

Erwerbsminderung bei bestehendem Arbeitsverhältnis

von Beraterin15.04.2011 | 14:16
6573 Ansichten
3 Antworten
Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe folgende Frage: Ein Versicherter (geboren im Mai 1961) stellt im Zuge der Aussteuerung aus der Krankenkasse einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente. Er befindet sich noch im Arbeitsverhältnis, kann aber aufgrund der chronifizierten psychischen Erkrankung seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausführen. Er gibt in seinem Antrag an, dass er sein Leistungsvermögen für eine Erwerbstätigkeit mit 0 Stunden einschätzt. Einen Monat später, der Versicherte bezieht bereits Alg I, wird ihm vom bisherigen Arbeitgeber ein behinderungsgerechter Arbeitsplatz angeboten im Umfang von 20 Wochenstunden mit Arbeitsinhalten, für deren Umsetzung sich der Versicherte in der Lage sieht. Einen höheren Stundenumfang hält er jedoch trotz angepasster Arbeitsinhalte für nicht umsetzbar, ohne sich der Gefahr auszusetzen, kurzfristig wieder zu erkranken. Demnächst soll er sich im Rentenprüfungsverfahren einem Gutachter vorstellen. Sollte nun tatsächlich ein Restleistungsvermögen von unter 3 h festgestellt werden, besteht dann seinerseits die Möglichkeit, die volle in eine teilweise Erwerbminderungsrente auf Antrag umzuwandeln, um den leidensgerechten Arbeitsplatz und damit die Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu verlieren? Wie hoch wären in diesem Fall die Hinzuverdienstgrenzen (Gehalt/Monat 1419,91€ brutto bei 20 h/Wo)? Danke für Ihre Hilfe!

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 18.04.2011 | 07:38

Die Hinzuverdienstgrenze für die Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe beträgt 400 EUR monatlich. Wenn diese Hinzuverdienstgrenze überschritten wird, kann die volle EM Rente nicht mehr in voller Höhe, sondern in Abhängigkeit vom Hinzuverdienst ggfs. noch in Höhe von drei Vierteln, der Hälfte oder einem Viertel geleistet werden. Für diese Teilrenten bestehen individuelle - auf die Einkommenssituation des Versicherten zugeschnittene - Hinzuverdienstgrenzen, verbunden mit einer Mindesthinzuverdienstgrenze. So ist zur Bestimmung Ihrer individuellen Hinzuverdienstgrenze u.a. die Summe der Entgeltpunkte aus Beitragszeiten, beitragsfreien Zeiten und Zuschlägen für beitragsgeminderte Zeiten der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der vollen EM maßgeblich.

Die für Sie maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen werden im Rentenbescheid genannt.

2 Antworten

KSCam 15.04.2011 | 14:25
Wenn festgestellt wird dass der Versicherte medizinisch voll erwerbsgemindert ist, er aber für mehr als 400 € arbeitet, bekommt er nur noch eine Teilrente. Die genauen Zuverdienstgrenzen sind im Rentenbescheid aufgeführt, bzw. können Sie beim RV träger erfragen.
Klemensam 15.04.2011 | 15:09
Wird eine volle EM-Rente zuerkannt beträgt die Hinzuverdienstgrenze 400 Euro pro Monat - ohne wenn und aber. Wird diese Grenze überschritten , wird die EM-Rente erstmal nur entsprechend gekürzt und nicht mehr in voller Höhe ausbezahlt. Wird desweiteren die bei einer vollen EM-Rente zulässige tägliche Arbeitszeit von unter 3 std. überschritten und die RV erhält davon Kenntnis ( was in ihrem Beispiel ja der Fall wäre , da die Beschäftigungsaufnahme auf jeden Fall sofort zu melden ist und die effektiv geleisteten Arbeitsstunden dann von der RV beim Arbeitgeber abgefragt werden ) , wird die volle EM-Rente in eine teilweise EM-Rente herabgestuft. Unabhängig von dem Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze, beweist der Antragsteller durch die Änderung des Arbeitsvertrages und vor allem durch dessen Ausführung mit der erhöhten Stundenzahl ja selber, das bei ihm keine volle Erwerbsminderung vorliegt sondern höchstens noch eine teilweise EM. Insofern hätte der Versicherte dann auf diesem Weg sein Ziel nur eine teilweise , statt einer vollen EM-Rente zuerlangen auch erreicht... Aber auf " Antrag " können Sie eine Umwandlung von einer vollen in eine nur teilweise EM-Rente nicht vornehmen. Aber Vorsicht. Eine erneute Überprüfung der EM-Rente ( z.b. bei einem Verlängerungsantrag ) KÖNNTE dann dazu führen das man bei der RV zu dem Ergebnis kommt, das auch keine teilweise EM mehr vorliegt. Wer bis zu 6 Stunden arbeiten kann und dies auch tut, kann ja vielleicht auch über 6 Std. wieder tätig sein und dann ist die EM-Rente im schlimmsten Falle dann komplett wieder weg ! Was die Hinzuverdienstgrenze bei einer teilweisen EM-Rente anbelangt, so muss diese immer individuell von der RV ausgerechnet werden. Diese wird dem Antragsteller dann auf dem Rentenbescheid mitgeteilt. http://sozialversicherung-kompetent.de/20110127369/rentenversich…
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