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Experten-Antwort

Erwerbsminderung nur bei ununterbroche Krankschreibung

von David29.03.2019 | 21:18
296 Ansichten
15 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, War vier Monate krank, eine Woche wieder arbeiten und erst dann auf Dauer krank... Warum zählt nicht die erste Krankschreibung als Leistungsfall sondern durch die eine Woche wieder arbeiten, erst vier Monate später. Ist das so richtig, oder kann man sagen es kann auch vier Monate ehr angefangen haben der Leistungsfall

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo David,

der Begriff "Leistungsfall" bezeichnet im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung den Zeitpunkt, in dem sämtliche gesetzliche Voraussetzungen für eine Rentenleistung erfüllt sind. Im Feststellungsverfahren für eine Erwerbsminderung kommt es darauf an, ein konkretes Datum für den Eintritt einer leistungsrelevanten Einschränkung (Eintritt der Erwerbsminderung) zu bestimmen. Dieses Datum festzustellen, ist Aufgabe Ihres Rentenversicherungsträgers. Daher können wir Ihre Frage hier im Forum leider nicht pauschal beantworten. Unser Rat daher: wenden Sie sich bitte an Ihren Rentenversicherungsträger. Dieser ist Ihnen gerne bei der Beantwortung Ihrer offenen Fragen behilflich.

Mit freundlichen Grüßen

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14 Antworten

DRVam 30.03.2019 | 06:58
Das müssen Sie den sozialmedizinischen Dienst Ihres zuständigen Rententrägers fragen. Hier kann Ihnen das niemand beantworten.
DRVam 30.03.2019 | 07:42
Zitat von David anzeigenausblenden
Das müssen Sie den sozialmedizinischen Dienst Ihres zuständigen Rententrägers fragen. Hier kann Ihnen das niemand beantworten.
Das war die Antwort! Die sagten hier war die Erwerbsminderung unterbrochen. Aber es war nur eine halbe Woche, war drei Tage Erwerbstätig Arbeiten. Danach ging gar nichts mehr. Also jede Unterbrechung der Krankschreibung, automatisch eine Unterbrechung der Erwerbsminderung, auch wenn es nur drei Tage waren?
Nochmal. Hier im Forum antwortet kein Mediziner des sozialmedizinischen Dienstes und selbst wenn, keiner kennt Ihren individuellen Vorgang. Sie werden sich darüber mit Ihrem zuständigen Rententräger auseinandersetzen müssen.
Ulliam 30.03.2019 | 07:37
Ich hab damals 9 Monate noch mal gearbeitet, trotzdem war der Beginn des Leistungsfall davor, vor den 9 Monaten. Normalerweise hat die DRV 3 Varianten zum Beginn des Leistungsfalls 1. Rehaantragsdatum 2. Antragsdatum Erwerbsminderungsrente (selten) 3. Beginn der Krankmeldung Jenachdem was am wahrscheinlichsten für den Leistungsfall ist. Eine zwischenzeitlich Arbeitsaufnahme ist da kaum relevant.
Davidam 30.03.2019 | 07:19
Das war die Antwort! Die sagten hier war die Erwerbsminderung unterbrochen. Aber es war nur eine halbe Woche, war drei Tage Erwerbstätig Arbeiten. Danach ging gar nichts mehr. Also jede Unterbrechung der Krankschreibung, automatisch eine Unterbrechung der Erwerbsminderung, auch wenn es nur drei Tage waren?
Davidam 30.03.2019 | 17:25
Zitat von Ulli anzeigenausblenden
Hallo Ulli, also bei mir wurde der Regelfall angewendet, dass die Erwerbsminderung bzw. Krankschreibung sechs Monate ununterbrochen dein muss. Ein Tag Unterbrechung, so fängt im der Regel der Fall neu an? Also muss noch mal von vorn sechs Monate vergehen... Danke für die Info ..
KSCam 30.03.2019 | 17:43
Wo haben Sie denn das mit den 6 Monaten her? Ich stelle mir gerade vor, dass gestern ein 58 jähriger Dachdecker vom Dach gefallen ist, heute stellen die Ärzte fest dass er irreparabel querschnittsgelähmt ist, im Koma liegt er auch und beim Fallen hat er sich beide Augen verletzt und ist fast blind. Und der soll 6 Monate warten sollen bis Ärzte feststellen können dass er erwerbsgemindert und ein Rentenfall ist? Halte das für eine gewagte These - aber seis drum im Forum kann das eh nicht geklärt werden.
W*lfgangam 30.03.2019 | 17:51
Zitat von KSC anzeigenausblenden
Nun, erst mal wäre der wirklich schwer gebeutelte Dachdecker für 78 Wochen durch die Krankengeldzahlung der Krankenkasse abgedeckt. Somit würde der arme Mann diese ominösen 6 Monate Wartezeit grundsätzlich nach Ihrer These locker überstehen. Puh, da hat er aber Glück im Unglück. Gruß w.
KSCam 30.03.2019 | 17:56
....und erneut hat er dann Glück dass ihn die AOK sofort auffordert einen Rehaantrag zu stellen, der umgehend in einen Rentenantrag umgedeutet wird und schon hat er das Glück Rentner zu werden....... Ums eventuell günstigere Krankengeld gings mir doch nicht, ich wollte lediglich aufzeigen dass das mit "6 Monaten" komisch ist....
BVBam 30.03.2019 | 18:15
Zitat von KSC anzeigenausblenden
So ist es! Vielleicht kann der werte @W*lfgang ja mal den passenden Gesetzestext dazu liefern, der die Krankenkassen dazu zwingt, 78 Wochen lang kommentarlos Krankengeld zu zahlen, bevor sie zu einem Reha-Antrag auffordern dürfen. Falls er das nicht kann, sollte er sich künftig besser mit solchen gewagten Aussagen zurückhalten. Vielen Dank!
W*lfgangam 30.03.2019 | 19:38
Zitat von BVB anzeigenausblenden
....und erneut hat er dann Glück dass ihn die AOK sofort auffordert einen Rehaantrag zu stellen, der umgehend in einen Rentenantrag umgedeutet wird und schon hat er das Glück Rentner zu werden.......
So ist es! Vielleicht kann der werte @W*lfgang ja mal den passenden Gesetzestext dazu liefern, der die Krankenkassen dazu zwingt, 78 Wochen lang kommentarlos Krankengeld zu zahlen, bevor sie zu einem Reha-Antrag auffordern dürfen. Falls er das nicht kann, sollte er sich künftig besser mit solchen gewagten Aussagen zurückhalten. Vielen Dank!
Vielleicht könnten Sie mal nur kurz anreißen wer denn hier, im Falle des Koma-Patienten, den Reha-Antrag stellt? Und auf welcher Basis bei einem im Koma liegenden Patienten hier die Rehafähigkeit gegeben wäre. Falls er das nicht können, sollten Sie sich künftig besser mit solchen gewagten Aussagen zurückhalten. Gruß w.
Davidam 30.03.2019 | 23:12
Zitat von KSC anzeigenausblenden
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/3… Auf nicht absehbare Zeit Eine Erwerbsminderung ist grundsätzlich erst dann rentenrechtlich relevant, wenn sie „auf nicht absehbare Zeit“ vorliegt (§ 43 SGB VI- Gesetzliche Rentenversicherung). Im Hinblick auf § 101 SGB VI ist hierunter ein Zeitraum von mindestens 6 Kalendermonaten zu verstehen (Rechtsprechung des Bundessozialgerichts), nach der genannten Vorschrift wird die Rente nicht vor Beginn des 7. Kalendermonats nach Eintritt der Erwerbsminderung geleistet. Bei einer Erwerbsminderung von weniger als 6 Monaten Dauer kommt es daher nicht zu einer Rentenleistung.
Davidam 01.04.2019 | 09:47
Deren Antwort war ja, die Krankschreibung war unterbrochen durch die drei Tage Arbeit und erst danach war es ununterbrochen. Erwerbsminderung muss sechs Monate ununterbrochen sein. Anscheinend stimmt es so. Auch wenn es manchmal eine Ausnahme gibt, selbst wenn man noch nein Monate arbeiten tut. David
Danielam 01.04.2019 | 09:50
Zitat von David anzeigenausblenden
Hallo David, der Begriff "Leistungsfall" bezeichnet im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung den Zeitpunkt, in dem sämtliche gesetzliche Voraussetzungen für eine Rentenleistung erfüllt sind. Im Feststellungsverfahren für eine Erwerbsminderung kommt es darauf an, ein konkretes Datum für den Eintritt einer leistungsrelevanten Einschränkung (Eintritt der Erwerbsminderung) zu bestimmen. Dieses Datum festzustellen, ist Aufgabe Ihres Rentenversicherungsträgers. Daher können wir Ihre Frage hier im Forum leider nicht pauschal beantworten. Unser Rat daher: wenden Sie sich bitte an Ihren Rentenversicherungsträger. Dieser ist Ihnen gerne bei der Beantwortung Ihrer offenen Fragen behilflich. Mit freundlichen Grüßen
Deren Antwort war ja, die Krankschreibung war unterbrochen durch die drei Tage Arbeit und erst danach war es ununterbrochen. Erwerbsminderung muss sechs Monate ununterbrochen sein. Anscheinend stimmt es so. Auch wenn es manchmal eine Ausnahme gibt, selbst wenn man noch nein Monate arbeiten tut. David
Ununterbrochen ust halt mal Ununterbrochen!
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