Hallo Sören Magnussen,
bei Versicherten, die Altersrente in Höhe von zwei Dritteln (66,6667 %) der Vollrente beziehen oder beantragt haben, ist das Ziel der Wiedereingliederung in das Erwerbsleben nicht mehr erreichbar, weshalb Teilhabeleistungen durch den Rentenversicherungsträger nicht mehr erbracht werden. Hier wäre die Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung gegeben (Ausnahme - liegt bei Ihnen offenbar nicht vor: "Nachsorge von Tumorerkrankungen").
Nicht von den Leistungen zur Teilhabe durch die Rentenversicherung ausgeschlossen sind unter anderem Bezieher von Erwerbsminderungsrenten. Hier gilt der Grundsatz Rehabilitation vor Rente (§ 9 SGB VI).
Die Frage, ob die Zuständigkeit für den Rentenversicherungsträger gegeben ist, richtet sich in Ihrem Fall danach, ob durch die begehrte/notwendige Rehabiltationsmaßnahme Ihre Leistungsfähigkeit soweit gebessert werden kann, dass Ihr Rentenanspruch nach der Rehabiltationsmaßnahme zumindest teilweise nicht mehr besteht.
Besteht von vornherein keine Aussicht auf eine wesentliche Besserung Ihrer Leistungsfähigkeit, läge die Zuständigkeit bei der gesetzlichen Krankenversicherung.