Hallo Einsteiger,
im Prinzip hat Ihnen Sozialröchler? schon die richtige Antwort gegeben.
In der Praxis sieht das folgendermaßen aus:
Sie teilen dem Rentenversicherungsträger mit, dass Sie eine Beschäftigung aufgenommen haben. Sie erhalten dann einen Vordruck, den Ihr Arbeitgeber ausfüllen muss.
Zum einen bestätigt er darin die Höhe des Entgeltes, zum anderen soll er kurz die Art der Tätigkeit beschreiben.
Entspricht die Tätigkeit Ihrem festgestellten Rest-Leistungsvermögen, ist nur noch die Höhe des Entgeltes maßgeblich. Je nachdem erhalten Sie dann nur noch eine Teil-Rente. Sobald der Hinzuverdienst wieder wegfällt, , teilen Sie dies bitte ebenfalls mit und Sie erhalten wieder die Rente in der bisherigen Höhe.
Entspricht die Tätigkeit nicht Ihrem Restleistungsvermögen, wird ggf. geprüft, ob Sie diese Tätigkeit auf Kosten Ihrer Gesundheit ausüben und damit wiederum nur der Hinzuverdienst berücksichtigt wird, oder ob sich Ihr Leistungsvermögen soweit gebessert hat, dass Ihnen die bewilligte Rente nicht mehr zusteht.
Sofern Sie dann die Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können, müßten Sie einen neuen Antrag stellen.
Bei einer gerinfügigen Beschäftigung geht der Rentenversicherungsträger davon aus, dass Sie diese rentenunschädlich ausüben.
Je nach Umständen des Einzelfalls kann es aber auch hier zu einer genaueren Überprüfung kommen - mit den oben beschriebenen Konsequenzen.