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Experten-Antwort

Erwerbsminderungs Rente

von Frau a 22.08.2025 | 12:24
328 Ansichten
9 Antworten
Ich brauche mal dringend Hilfe . Mein Problem ist andcheinend komplizierter. Ich wurde 2015 komplett Erwerbs gemindert vom Gutachter, hatte aber da die Zeiten noch nicht voll zu der Zeit . Ich habe 2018 aber die Pflege meiner Tochter übernommen ,und es wurde quasi für mich eingezahlt von der Krankenkasse 8 Jahre .. meine Tochter hat die gleichen Erkrankungen erwischt körperlich und psychisch wohl Genetik . In meinen Bescheiden steht warte Zeit erfüllt . Nun habe ich noch mal Rente beantragt weil ich ja die Zeiten voll habe damit ich vom sozial Amt weg komme . Ich wurde aber abgelehnt ist das rechtens ? Überlege schon mit Anwalt vorzugehen. Vielleicht kann mir jemand helfen

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 25.08.2025 | 07:57

Entscheidend ist in dem Fall der so genannte Leistungsfall. Das ist quasi das Datum, ab dem die Erwerbsminderung bei Ihnen vorlag. Wenn zu dem Zeitpunkt die Wartezeit nicht erfüllt ist, nützt auch die (Pflege)-Tätigkeit zum erfüllen der Wartezeit nichts, da immer auf die Voraussetzungen zum Leistungsfall geschaut wird. Natürlich steht es Ihnen offen einen Anwalt zu kontaktieren, um das ganze juristisch bewerten zu lassen. Die Auskünfte in denen die Wartezeit erfüllt wurde, gehen immer von einem Leistungsfall zum Datum der Erstellung der Auskunft aus, sodass daraus kein Rechtsanspruch abgeleitet werden kann. Entscheidend ist der Leistungsfall, der durch den Sozialmedizinischen Dienst bei der Rentenversicherung ermittelt wird. 
 

8 Antworten

Renteam 22.08.2025 | 12:33
Eine Erwerbsminderungsrente ist kein Wunschkonzert. Wenn 2015 die Erweebsminderung festgestellt wurde und zu dem Zeitpunkt die Voraussetzungen nicht erfüllt waren und sie nun zwar die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, müssen Sie nachweisen, dass die Erwerbsminderung von 2015 zwischenzeitlich aufgehoben wurde und nun neu eingetreten ist . Das wird schwer bis unmöglich werden. Man kann ein abgebranntes Haus ja auch nicht im Nachhinein versichern.
Nichts zu machenam 22.08.2025 | 12:38
Wenn es sich um das gleiche Krankheitsbild wie 2015 handelt, dann bleibt das Leistungsfalldatum auch auf 2015. Und wenn damals die versicherungsrechtlichen Voraussetzunngen nicht erfüllt waren, gilt das auch heute noch. Die Bedingungen müssen immer zum Leistungsfall-Datum erfüllt sein! Sie können gerne bei einem Anwalt nachfragen oder bei einem Sozialverband wie VdK oder SoVD. Da wird aber wahrscheinlich nichts zu machen sein.
Fr a am 22.08.2025 | 12:39
Rente schrieb

Eine Erwerbsminderungsrente ist kein Wunschkonzert. Wenn 2015 die Erweebsminderung festgestellt wurde und zu dem Zeitpunkt die Voraussetzungen nicht erfüllt waren und sie nun zwar die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, müssen Sie nachweisen, dass die Erwerbsminderung von 2015 zwischenzeitlich aufgehoben wurde und nun neu eingetreten ist . Das wird schwer bis unmöglich werden.

Man kann ein abgebranntes Haus ja auch nicht im Nachhinein versichern.

Das ist richtig Aber ich kann ja auch Nix dafür das ich krank bin ,und nicht so kann wie andere. Und das ich mit den Jahren sogar noch mehr gesundheitliche Probleme und Erkrankungen dazu bekommen habe . Daher finde ich es nicht fair das ich mein Leben nicht mal ansatzweise verändern könnte, ohne das ich mit Nix da stehe , obwohl ich gesundheitlich überhaupt nicht in der Lage bin ! Ich konnte ja nachweisen das ich noch viel kränker geworden bin als ich es schon war und es genau so eingetreten ist wie der Gutachter es voraus gesagt hat , was kommt .
Mondkindam 22.08.2025 | 12:41
Es kann sein, dass in einer Rentenauskunft die Sie erhalten haben steht, dass die Wartezeit erfüllt ist, dabei wird als Eintritt der Erwerbsminderung der Tag genommen, an dem die Rentenauskunft erteilt wird. In Ihrem Rentenverfahren wurde jetzt aber anscheinend festgestellt, das zu dem Zeitpunkt, an dem bei Ihnen tatsächlich die Erwerbsminderung eingetreten ist die Wartezeit nicht erfüllt ist. Schauen Sie mal welches Datum im Bescheid steht. Ich gehe mal davon aus, dass Sie seit 2015 durchgehend erwerbsgemindert sind. Damals war die Wartezeit nicht erfüllt und kann durch Beitragszeiten die nach dem Eintritt der Erwerbsminderung liegen auch nicht erfüllt werden, diese Zeiten würden nur für einen neuen Leistungsfall zählen.
KSCam 22.08.2025 | 12:50
Nein, da können Sie nichts dafür dass Sie eventuell kränker werden. Aber der Staat und die DRV können halt auch nichts dafür, dass Sie wohl seit 10 Jahren erwerbsgemindert sind und zum Zeitpunkt der Erkrankung zu wenig Beiträge hatten. Die Rechtslage scheint hier eindeutig zu sein und damit haben Sie wohl erst im Alter einen Anspruch auf Altersrente.
Nix Sozialamtam 22.08.2025 | 12:53
Das Sozialamt dürfte für Sie gar nicht zuständig sein sondern höchstens das Jobcenter. Aber unabhängig davon, ob nach 2015 nochmal ein neuer Leistungsfall eingetreten sein KÖNNTE : Nach 7 Jahren (ab 2018) Angehörigenpflege würde eine EMR nie so hoch ausfallen, dass Sie ohne staatliche Unterstützung über die Runden kämen (= vom Sozialamt wegkomme). Eher wäre das Gegenteil der Fall. Wer als Pflegeperson finanzielle Unterstützung braucht, bekommt die se vom JC. Wer bei EMR finanzielle Unterstützung braucht, bekommt die je nach Umfang der EMR entweder vom JC oder vom Sozialamt
Maxam 25.08.2025 | 10:06
Nix Sozialamt schrieb

Das Sozialamt dürfte für Sie gar nicht zuständig sein sondern höchstens das Jobcenter. Aber unabhängig davon, ob nach 2015 nochmal ein neuer Leistungsfall eingetreten sein KÖNNTE : Nach 7 Jahren (ab 2018) Angehörigenpflege würde eine EMR nie so hoch ausfallen, dass Sie ohne staatliche Unterstützung über die Runden kämen (= vom Sozialamt wegkomme). Eher wäre das Gegenteil der Fall. Wer als Pflegeperson finanzielle Unterstützung braucht, bekommt die se vom JC. Wer bei EMR finanzielle Unterstützung braucht, bekommt die je nach Umfang der EMR entweder vom JC oder vom Sozialamt

Hängt davon ab, was die DRV festgestellt hat. Bei dauerhafter Erwerbsminderung ist das Sozialamt mit Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zuständig. Bei befristeter voller Erwerbsminderung ebenfalls das Sozialamt mit Hilfe zum Lebensunterhalt. Bei teilweiser Erwerbsminderung das Jobcenter mit Bürgergeld. Das gleiche gilt für eine Arbeitsmarktrente, aber die ist hier nicht gegenstädlich.
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