Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenEntscheidend ist in dem Fall der so genannte Leistungsfall. Das ist quasi das Datum, ab dem die Erwerbsminderung bei Ihnen vorlag. Wenn zu dem Zeitpunkt die Wartezeit nicht erfüllt ist, nützt auch die (Pflege)-Tätigkeit zum erfüllen der Wartezeit nichts, da immer auf die Voraussetzungen zum Leistungsfall geschaut wird. Natürlich steht es Ihnen offen einen Anwalt zu kontaktieren, um das ganze juristisch bewerten zu lassen. Die Auskünfte in denen die Wartezeit erfüllt wurde, gehen immer von einem Leistungsfall zum Datum der Erstellung der Auskunft aus, sodass daraus kein Rechtsanspruch abgeleitet werden kann. Entscheidend ist der Leistungsfall, der durch den Sozialmedizinischen Dienst bei der Rentenversicherung ermittelt wird.
Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.
Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.
Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.
Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.
Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.
Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.
Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.