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Experten-Antwort

Erwerbsminderungs Rente oder Arbeitsmarktrente

von Horst Wulf10.11.2015 | 09:53
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14 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich bin 1953 geboren. Hatte kürzlich meinen 2. Herzinfarkt und eine COPD Gold IV. Bin aus der REHA entlassen als nicht Leistungsfähig. Positives und negatives Leistungsvermögen: leichte bis mittelschwere Arbeiten überwiegend im Sitzen 3 - 6 Std Ich bin als Auslieferungs Fahrer und Event aufbauer beschäftigt, dazu gehört das ausliefern von Speisen und Geschirr sowie Tische und Stühle u.s.w.. Werde diese tätigkeiten wohl nicht mehr ausüben können und mein Arbeitgeber hat keine Teilzeit Arbeit die überwiegend im sitzen und mit leichter bis mittelschwerer Tätigkeit verbunden ist. Auf dem freien Arbeitsmarkt werde ich allein meines Alters wegen nichts neues finden. Habe von der DRV Bund jetzt einen Fragebogen für den Arbeitgeber bekommen. Angaben zum Beschäftigungsverhältnis etc.. Welche erkenntnisse zieht die DRV Bund aus den Antworten des Arbeitgebers und ist es für den Arbeitnehmer nicht besser wenn das Beschäftigungsverhälznis nicht mehr besteht bzw ruhend gestellt wird ????

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Die von Luise Grebe gegebenen Antwort kann auch noch ergänzt werden, dass eventuell nach dem Grundsatz „Reha vor Rente“ ein eventueller Anspruch auf die teilweise oder volle Erwerbsminderungsrente durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann.

Die Frage, ob die Beendigung oder das Ruhendstellen der Beschäftigung zu einer vollen Erwerbsminderungsrente wegen Verschlossenheit des Arbeitsmarktes führt, kann nicht abschließend beantwortet werden, dürfte aber wohl eher zu verneinen sein, da ja beim derzeitigen Arbeitgeber geprüft wird, ob ein dem Leistungsvermögen entsprechender Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Für diese Versicherten ist der Arbeitsmarkt offen.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Wenn tatsächlich kein entsprechender Arbeitsplatz zur Verfügung steht, dann kann anstellen einer teilweisen Erwerbsminderungsrente die Arbeitsmarktrente gezahlt werden

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12 Antworten

Luise Grebeam 10.11.2015 | 10:08
Wenn der AG ankreuzt, das er bei Teilrente leider keinen Arbeitsplatz mehr für sie hat wird es wohl auf eine Arbeitsmarktrente (volle EMR) hinauslaufen.
Frageam 10.11.2015 | 12:12
Also wo mit COPD IV noch Arbeiten kann laut Reha ist ein Wunder. Ab COPD III geht kaum noch was. Gehe 5 Meter manchmal weniger und hab keine Luft mehr. Bin in Frührente, das keine Arbeitsmarktrente. Da zeigt sich mal wieder das die Reha`s nur Quoten zu erfüllen haben, mein Lungenarzt würde denen was anderes erzählen.
Schorscham 10.11.2015 | 14:42
Auch wenn Ihr Arbeitgeber keinen leidensgerechten Arbeitsplatz für Sie hat, muss der allgemeine (Teilzeit)Arbeitsmarkt für Sie nicht unbedingt verschlossen sein. Zwar kann sich die DRV mit der Auskunft Ihres Arbeitgebers begnügen, sie kann aber auch die Bundesagentur für Arbeit um eine offizielle Stellungnahme bzgl. Ihrer Vermittlungschancen bitten. Mir sind 2 Fälle bekannt, in denen keine "Arbeitsmarktrenten" bewilligt wurden, obwohl beide Personen arbeitslos waren, weil die BA positive Arbeitsmarktprognosen abgegeben hat.
Horst Wulfam 10.11.2015 | 13:42
Sehr geehrte Experte, wenn mein derzeitiger Arbeitgeber ankreuzt, dass das Arbeitsverhältnis ruht bei einer gewährung der Rente ist doch davon auszugehen, dass eben kein Arbeitsplatz meines Restleistungsvermögens zur Verfügung steht.
Horst Wulfam 10.11.2015 | 16:49
wenn mein derzeitiger Arbeitgeber ankreuzt, dass das Arbeitsverhältnis ruht bei einer gewährung der Rente ist doch davon auszugehen, dass eben kein Arbeitsplatz meines Restleistungsvermögens zur Verfügung steht.
Auch wenn Ihr Arbeitgeber keinen leidensgerechten Arbeitsplatz für Sie hat, muss der allgemeine (Teilzeit)Arbeitsmarkt für Sie nicht unbedingt verschlossen sein. Zwar kann sich die DRV mit der Auskunft Ihres Arbeitgebers begnügen, sie kann aber auch die Bundesagentur für Arbeit um eine offizielle Stellungnahme bzgl. Ihrer Vermittlungschancen bitten. Mir sind 2 Fälle bekannt, in denen keine "Arbeitsmarktrenten" bewilligt wurden, obwohl beide Personen arbeitslos waren, weil die BA positive Arbeitsmarktprognosen abgegeben hat.
Das Glaube ich Ihnen gerne, aber ich bin über 62 und habe einige defekte. Zeigen Sie mir den Arbeitgeber der mich einstellt. Bin fast geneigt selbst einen Umzug dafür in Kauf zunehmen.
Schorscham 10.11.2015 | 19:43
Ihr Alter kann natürlich ein "Pro-Argument" für eine "Arbeitsmarktrente" sein, muss es aber nicht. Auch manche JobCenter verlangen selbst von 63-Jährigen noch intensive Bewerbungsbemühungen. Selbst wenn das noch so aussichtslos erscheint. Ich bin BU-Rentner nach altem Recht, weil ich meinen letzten Hauptberuf nicht mehr ausüben kann. Da ich aber auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch vollschichtig leistungsfähig bin, habe auch ich keinen Anspruch auf eine "Arbeitsmarktrente", obwohl mir mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kein seriöser Arbeitgeber eine Vollzeitstelle anbieten wird. Der Gesetzgeber hat für solche Fälle eben keine Ausnahmen vorgesehen. Vielleicht haben Sie ja mehr Glück. ;-)
Siegfriedam 11.11.2015 | 10:56
Hallo, ich bin selbst von der Problematik betroffen und habe folgendes gefunden : Link hier:http://www.anwalt.de/rechtstipps/rente-wegen-erwerbsminderung-an… Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Maßstab ist alleine das krankheitsbedingt eingeschränkte Restleistungsvermögen des Rentenantragstellers. Der Versicherte muss sich auf jede Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisen lassen und ggf. auch einen sozialen Abstieg in Kauf nehmen. Die Situation auf dem Arbeitsmarkt ist (zumindest grundsätzlich) unbeachtlich. Ein leistungsfähiger Versicherter ist grundsätzlich nicht erwerbsunfähig und zwar auch dann nicht, wenn er arbeitslos ist und wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen der Konkurrenz den Vortritt lassen muss. Es sei denn, dass dem Versicherten trotz eines an sich vollschichtigen Leistungsvermögens der Arbeitsmarkt praktisch verschlossen ist, weil der Versicherte zwar an sich noch eine Vollzeittätigkeit ausüben kann, aber nicht unter den in den Betrieben üblichen Bedingungen, der Versicherte zwar an sich noch eine Vollzeittätigkeit ausüben kann, entsprechende Arbeitsplätze aber aus gesundheitlichen Gründen nicht aufsuchen kann, die Zahl der in Betracht kommenden Arbeitsplätze deshalb nicht unerheblich reduziert ist, weil der Versicherte nur in Teilbereichen eines Tätigkeitsfeldes eingesetzt werden kann, für den Versicherten nur Tätigkeiten in Betracht kommen, die auf Arbeitsplätzen ausgeübt werden, die a) an Berufsfremde nicht vergeben zu werden pflegen, oder b) als Schonarbeitsplätze oder als Aufstiegspositionen nicht an Betriebsfremde vergeben werden, entsprechende Arbeitsplätze nur in ganz geringer Zahl vorkommen (GrS des BSG, 19. Dezember 1996, GS 1/95). Diese vom Großen Senat des Bundessozialgerichts in einem Beschluß vom 19.12.1996 herausgearbeiteten sog. Katalogfälle zeichnen sich dadurch aus, dass dem Versicherten wegen besonderer Gesundheitsstörungen (Krankheiten oder Behinderungen) der Zugang zum Arbeitsmarkt verschlossen oder zumindest so erheblich erschwert ist, dass seine Einsatzfähigkeit in einem Betrieb ernstlich zweifelhaft ist. Wenn der Versicherte allerdings noch einen Arbeitsplatz inne hat, auf dem er die in Betracht kommenden Arbeiten unter anderen als den in Betrieben üblichen Bedingungen verrichten kann, sind die genannten Einschränkungen unbeachtlich. Grundsätzlich bedarf es bei Versicherten, die auf das allgemeine Arbeitsfeld verweisbar sind und noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten mit zusätzlichen Einschränkungen verrichten können, nicht der konkreten Benennung (zumindest) einer Verweisungstätigkeit. Ausnahmsweise hat die Rechtsprechung die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit aber in solchen Fällen für erforderlich gehalten, in denen eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt. Als einschlägige Fälle sind in der Rechtsprechung des BSG besondere Schwierigkeiten hinsichtlich der Gewöhnung und Anpassung an einen neuen Arbeitsplatz, die Erforderlichkeit, zwei zusätzliche Arbeitspausen von je 15 Minuten einzulegen - i.V.m. anderen Einschränkungen, Einschränkungen bei Arm- und Handbewegungen, Notwendigkeit halbstündigen Wechselns von Sitzen und Gehen, regelmäßig einmal in der Woche auftretende Fieberschübe, Einarmigkeit oder Einäugigkeit, Gefährdung der eigenen Person oder der Umgebung durch kurzfristige Schwindelanfälle, Ausschluss von Fließband- oder Akkordarbeit - i.V.m. körperlich leichten und fachlich einfachen Frauenarbeiten, Sehstörungen, Bewegungseinschränkungen der Hände, Arbeit unter Ausschluss bestimmter Umwelteinflüsse wie Kälte, Nässe oder Staub und Gebrauchsunfähigkeit einer Hand anerkannt. Diese Aufzählung dürfte aber wohl nicht abschließend sein. Denn es sind viele gesundheitsbedingte Leistungsstörungen (oder Kombinationen von Störungen) denkbar, die als ungewöhnliche Leistungseinschränkungen oder schwere spezifische Leistungsbehinderungen gewertet werden und die Verpflichtung zur Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit auslösen können. Die vorgenannten Fallkonstellationen sind jedoch dadurch gekennzeichnet, dass es sich um Beeinträchtigungen handelt, die auf Gesundheitsstörungen (Krankheiten oder Behinderungen) beruhen und aufgrund ihrer Art oder ihres Schweregrades ungewöhnliche oder schwere spezifische Auswirkungen auf das Leistungsvermögen haben. --------------------------------------- Ich hatte mich, in ähnlicher Lage (bin 59) auf die Gefährdung anderer aufgrund Gleichgewichtsproblemen nach Schlaganfall berufen. Dazu gibt es auch Katalogfälle, wo Richter zugunsten des Versicherungsnehmers entschieden haben! Das interessiert die RV gar nicht!!!! Widerspruchsbescheid bekommen, urteilen nur aufgrund Ihrer eigenen Gutachter!!!!
Herz1952am 11.11.2015 | 13:31
Jetzt sind wohl auf Ihren Arbeitgeber angewiesen. Ich habe als Lohn- Gehaltsbuchhalter regelmäßig bescheinigt, dass kein Arbeitsplatz mit diesen Einschränkungen zur Verfügung steht. Das entsprach allerdings auch der Wahrheit. Der Arbeitgeber ist übrigens auch nicht verpflichtet, Ihnen einen geeigneten Ersatzarbeitsplatz anzubieten. Das Problem liegt auch nicht bei der RV, bzw. nur teilweise an den Vorschriften. Die Gutachter sind das Problem, egal ob RV-"eigene" oder auch freie Ärzte, die die RV benennen kann. Ihre eigenen Ärzte dürfen allerdings keine Gutachten für die RV erstellen. Viel Glück
Siegfriedam 11.11.2015 | 13:43
Zitat von Herz1952 anzeigenausblenden
Das stimmt, mein eigener Arzt hatte eine andere Einschätzung abgegeben als die Gutachter der Rentenversicherung! Hat die gar nicht interessiert! Einige Dinge sind bei der RV absolut lachhaft, sorry, kann mich nicht anders ausdrücken! Wieviele sogenannte ,,Pförtnerstellen`` soll es eigentlich geben?????? Das geht total an der Realität vorbei! Ich fühle mich regelrecht verarscht!!! Dachdecker, Busfahrer etc, wenn die nicht mehr können sollen sie als Pförtner arbeiten!!!! Und das...obwohl die ARGE unverhohlen sagt, wer als Pförtner eingestuft wird und ein Summarium verschiedener Krankheiten bei einem berstimmtenj Alter hat, der hat null Chancen auf dem Arbeitsmarkt!!!! Sorry, nochmal, das ist Willkür und Verarsche seitens der RV!
Schorscham 11.11.2015 | 16:19
Es sollte natürlich "beRufsunfähig" heißen.... ;-)
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