Hallo Harald,
Sie können jederzeit einen Überprüfungsantrag stellen. Als maßgebliches Antragsdatum wird in der Regel das Datum des Überprüfungsantrages herangezogen. Sie können im Überprüfungsantrag jedoch vortragen, dass aus gesundheitlichen Gründen kein Widerspruch eingelegt werden konnte und als maßgebliches Antragsdatum der ursprüngliche Antrag gelten soll. Der zuständige Rentenversicherungsträger entscheidet dann, welches Datum als Rentenantragsdatum gilt und somit für die Bestimmung des Rentenbeginns maßgeblich ist.