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Versicherte, die ein Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt haben, können unter Umständen auch eine volle Erwerbsminderungsrente erhalten. Voraussetzung ist, dass sie arbeitslos sind, weil ein entsprechender Arbeitsplatz für sie nicht vorhanden ist.
Grundsätzlich haben Versicherte mit einem Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden Anspruch auf eine teilweise Erwerbsminderungsrente, wenn sie die übrigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Erst wenn das Leistungsvermögen auf unter drei Stunden pro Tag sinkt, erhalten Versicherte eine volle Rente.
Zur Beantwortung Ihrer konkreten Fragen:
1. und 2. - Ob ein Arbeitsmarkt verschlossen ist, ist individuell für die antragsstellende Person zu beurteilen.
3. und 4. - Die Rente wegen voller Erwerbsminderung, die aufgrund eines verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes auf Zeit geleistet wird, fällt mit dem im Bescheid genannten Zeitpunkt weg. Der Anspruch ist jedoch auf Antrag zu verlängern, wenn für Sie weiterhin kein leistungsgerechter Teilzeitarbeitsplatz angeboten werden kann und sie keinen (Teilzeit-)Arbeitsplatz innehaben.