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Experten-Antwort

Erwerbsminderungsrente

von Pia Gianni11.12.2010 | 18:54
2837 Ansichten
4 Antworten
IHallo, ich hoffe sehr, dass man mir meine folgende Frage beantworten kann: Ich gelte als voll erwerbsgemindert, nachdem ich einen Antrag gestellt hatte.Habe aber seit 1993 nicht mehr in die Rentenkasse eingezahlt, durch Ehe und Kindererziehung. Erfülle also die rentenrechtl. Voraussetzungen nicht.Nun bin ich aber geschieden und frage, ob durch den Versorgungsausgleich die übertragenen Anwartschaften wie eigene gelten und ich doch noch auf eine Rente hoffen kann? Es wäre sehr nett, wenn mir jemand helfen könnte.. pia

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 13.12.2010 | 15:08

Den Beiträgen von „zelda“ und „Klemens“ wird zugestimmt. Allerdings verbinden Sie eine Vorsprache bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle nicht mit allzu großen Erwartungen. Sie selbst sagen ja, dass Sie als erwerbsgemindert gelten, nachdem Sie bereits einen Antrag gestellt hatten. Offensichtlich scheint der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung bereits geprüft worden zu sein. Dennoch kann eine Überprüfung durch einen Berater zu keinem Nachteil führen.

3 Antworten

zeldaam 11.12.2010 | 20:46
Hallo Pia, durch den Versorgungsausgleich und die daraus erfolgte Gutschrift von sogenannten Entgeltpunkten können die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (sogenannte 3/5 Belegung) für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht erfüllt werden. Die gutgeschriebenen Entgeltpunkte werden zwar für die Wartezeit in Kalendermonate umgerechnet, diese Kalendermonate werden aber keinem bestimmten Zeitraum gutgeschrieben. Es gibt jedoch evt. eine andere Lösungen, wie Sie doch noch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen könnten: 1. Verlängerung des 5- Jahres- Zeitraumes Sie haben die Kindererziehung angesprochen. Sofern Sie vor dem 10. Geburtstag Ihres jüngsten Kindes voll erwerbsgemindert geworden sind (und dieses Kind nach dem 01.01.1992 geboren wurde) so sind m.E. die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen evt. erfüllt. Gerechnet vom dem Zeitpunkt der Erwerbsminderung müssen Sie in den letzten 5 Jahren davor 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen vorweisen können. Durch die Kindererziehungszeiten von 36 Monaten für jedes ab dem 01.01.1992 geborene Kind sind schon die 36 Pflichtbeiträge vorhanden. Die sogenannten Kinderberücksichtigungszeiten bis zum vollendeten 10. Lebensjahr verlängern wiederrum den 5- Jahres – Zeitraum. Weitere Zeiten, die diesen 5- Jahres- Zeitraum verlängern sind z.B. Anrechnungszeiten wegen einer Arbeitslosigkeit mit Meldung bei der Agentur für Arbeit aber ohne Leistungsbezug etc. 2. Erfüllung der Voraussetzungen des § 241 Sofern Sie vor dem 01.01.1994 bereits 60 Kalendermonate mit Beitragszeiten haben und ab dem 01.01.1984 bis zum Monat des Leistungsfalls jeden Monat mit sogenannten anwartschaftserhaltenen Zeiten belegt haben, so ist die 3/5 – Belegung nicht notwendig. Anwartschaftserhaltende Zeiten sind z.B. freiwillige Beiträge. 3. Außerdem „zur Not“ gibt es noch die sogenannte vorzeitige Wartezeiterfüllung, hier verweise ich zunächst auf den § 53 SGB VI. Um beurteilen zu können, ob Sie die Rente wegen Erwerbsminderung doch noch erhalten können, wären weitere Informationen, insbesondere der genaue festgestellte Zeitpunkt der vollen Erwerbsminderung, das Geburtsdatum Ihres jüngsten Kindes und evt. Ihr komplettes „Versicherungsleben“ / Ihr Versicherungslauf wichtig. Daher wie immer der Rat: Die Auskunfts- und Beratungsstellen und auch die Sachbearbeitung der Deutschen Rentenversicherung helfen gerne weiter. MfG zelda
Klemensam 12.12.2010 | 08:18
Der jetzt durchgeführte Versorgungsausgleich hat keine Auswirkungen auf die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die EM-Rente und Sie können diese damit nicht nachträglich mehr " erwerben ". Wenn also ihre EM-Rente senerzeit aus versicherungsrechtlichen Gründen abgelehnt wurde , hat sich auch durch die neue Sitaution da nichts dran geändert. Ob die anderen von @zelda angesprochenen Punkte auf Sie zutreffen bzw. dadurch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine EM-Rente erfüllt werden, sollten Sie persönlich in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der DRV abklären.
Pia Gianniam 11.12.2010 | 18:58
Pia Gianni schrieb
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