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Experten-Antwort

Erwerbsminderungsrente

von Heidi Jüttner18.09.2012 | 17:35
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3 Antworten

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Ich brauche einen Rat, was kann ich machen ich habe Erwerbsminderungsrente beantragt , da ich wegen meiner Fibromyalgie und psyche keine Vollzeit mehr arbeiten kann. Durch die Fibromyalgie habe ich starke schmerzen, leider wurde mein Antrag jetzt zum zweitenmal abgelehnt. Ich möchte meine Arbeit bei der Behörde in der Telefonzentrale gern weiter machen nur schaffe ich dies nicht mehr in vollzeit , meine Std zahl hab ich schon selber von 8 auf 6 std am tag gekürzt was mir aber auch schwer fällt ich würde gern auf 4 std runtergehen was ich aber finanziell nicht kann nur wenn ich erwerbsminderungs rente bekommen würde . Was kann ich den jetzt tun. Ich arbeite jetzt seit Jan wieder davor war ich über ein jahr Krank ,war in einer Tagesklinik und habe auch eine verhaltenstherapie gemacht . Freundlichen Gruß Heidi Jüttner

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

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2 Antworten

Friedericham 18.09.2012 | 18:00
Den Rechtsweg beschreiten und zwar bis zum Ende. Also Antrag stellen, bei Ablehnung Widerspruch einlegen und dann gegebf. vor dem Sozialgericht klagen. Das ganze mit Hilfe eines Fachwaltes oder eines Sozialverdnades. Wer frühzeitig aufgibt hat schon verloren....
Claire Grubeam 18.09.2012 | 18:01
Nach der Legaldefinition des § 43 Abs. 1 S. 2 SGB 6 ist teilweise erwerbsgemindert der Versicherte, dessen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zwischen 3 und unter 6 Stunden täglich liegt; volle Erwerbsminderung kann nach § 43 Abs. 2 S. 2 SGB 6 dagegen erst dann angenommen werden, wenn das Restleistungsvermögen auf unter 3 Stunden täglich herabgesunken ist. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist damit allein entscheidend das zeitliche Leistungsvermögen, das regelmäßig anhand der sozialmedizinischen Gutachten und Unterlagen festzustellen ist (abstrakte Betrachtungsweise). Als Maßstab für die Feststellung des zeitlichen Leistungsvermögens kommt jede nur denkbare Tätigkeit (auch leichtester Art), die es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, in Betracht. Die untere Grenze stellen dabei verständlicherweise solche Tätigkeiten dar, die allenfalls geringe Anforderungen an das physische und psychische Leistungsvermögen stellen. Solange der Versicherte noch in der Lage ist, eine solche Tätigkeit wenigstens 6 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auszuüben, liegt weder teilweise noch volle Erwerbsminderung bei ihm vor. Dem Umstand, dass ein Versicherter eine berufliche Tätigkeit konkret ausübt, kann jedoch im Einzelfall ein stärkerer Beweiswert zukommen als den medizinischen Feststellungen, da der Versicherte durch die Ausübung der Tätigkeit dokumentiert, dass er in der Lage ist, noch in einem bestimmten Umfang erwerbstätig zu sein. Das muss jedenfalls dann gelten, wenn die Tätigkeit nicht durch häufige oder längere Phasen der Arbeitsunfähigkeit unterbrochen wird (BSG SozR 2200 § 1247 RVO Nr. 12). Ihr Leistungsvermögen zu beurteilen ist Gegenstand der Feststellung des zuständigen Rentenversicherungsträgers im Rentenfeststellungsverfahren. Als Regulativ für die Einkommensanrechnung gilt die Vorschrift des § 96a SGB 6. http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
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