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Experten-Antwort

Erwerbsminderungsrente

von Hülya D.19.04.2017 | 20:55
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3 Antworten

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Hallo, am 29.05.2015 wurde ich von meinem Arzt AU geschrieben. Im August 2015 stellte die Krankenkasse einen REHA-Antrag der von der DRV genehmigt wurde. Ich befand mich dann 5 Wochen in der REHA, dort wurde ich AU aber voll Erwerbsfähig entlassen. Trotz der mir von der REHA empfohlenen Therapien, hat sich mein Gesundheitlicher zustand nicht verbessert sondern wurde immer schlechter. Juni 2016 empfahl mir mein behandelter Arzt, das ich Erwerbsminderungsrente stellen sollte, dieses tat ich dann im Juli 2016 (weiterhin AU). Von der DRV bekam ich dann den Bescheid, das ich die versicherungsrechtliche Voraussetzungen nicht erfülle, aber das festgestellt wurde, dass ich seit dem 29.05.2015 befristet voll erwerbsgemindert bin. Mein Antragsstellung wurde von der DRV dem gestellten REHA-Antrag umgewandelt so, dass meine Pflichtbeiträge nicht ausreichen. Widerspruch wurde eingelegt auch diese wurde abgelehnt. Mein Anwalt hat daraufhin Klage beim Sozialgericht eingereicht und um Aktenansicht gebeten. Die DRV hat von keinen meinen behandelten Ärzten Atteste angefordert sondern hat meine Erwerbsminderung mit zwei Befunden von meinem Hausarzt (Rheumatologe ohne Befund und Schmerztherapie) festgestellt. Nach angaben der DRV wäre die REHA auch ohne Erfolg gewesen und deshalb der Antrag nach §116 Abs. 2 SGB VI umgewandelt. Mein Anwalt hat jetzt das Gericht auf eine Begutachtung gebeten, da es nicht sein könnte, dass man sich au Grund dieser zwei nicht aussagefähige Befunde feststellen lasse, ab wann man voll erwerbsgemindert bzw. der Leistungsfall eingetreten ist. Meine Frage, hätte ich überhaupt eine Chance, dass mein Antrag auf Erwerbsminderung ab Antragsstellung gilt.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Sehr geehrte Frau Hülya D.,

die vorangehenden Stellungnahmen sind treffend formuliert.

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2 Antworten

KSCam 19.04.2017 | 22:03
Allein entscheidend ist ab wann Sie erwerbsgemindert sind. Sie müssen vor Gericht überzeugend darlegen können, dass Sie am fraglichen 29.05.2015 (als noch Versicherungszeiten fehlten) noch erwerbsfähig waren und erst Wochen oder Monate später die Erwerbsminderung eintrat (und zwar glücklicherweise genau dann als durch Krankengeld (!) genügend Beiträge da waren). Ob das gelingt? Daran zweifle ich, v.a. wenn Sie seit dem 29.05.15 durchgehend arbeitsunfähig waren. Da müsste schon ein "wichtiges medizinisches Ereignis dazu gekommen sein". Aber Spekulationen im Forum bringen da gar nichts. Es liegt an den Ärzten und letztlich am Richter des SG zu bewerten wer Recht hat. Ihre Chance, 0% oder 100% kann keiner im Forum einschätzen. Dass die DRV den Beginn der Arbeitsunfähigkeit heranzieht ist zumindest nicht an den Haaren herbeigezogen.
W*lfgangam 19.04.2017 | 22:24
Hallo Hülya D., das ist eine sozialmed. Entscheidung, wann der Leistungsfall der EM wirklich eingetreten ist und kann nur gutachterlich aufgeklärt werden. Wenn bis zu diesem Zeitpunkt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, bleibt es bei der Ablehnung. Offensichtlich wollen Sie von dem Datum 29.05.2015/erste AU runterkommen, weil zu einem späterem Zeitpunkt die erforderlichen Pflichtbeiträge (36 in 60) vorliegen. Hmm ...bei dauerhafter AU seit diesem Zeitpunkt mache ich mal ein großes Fragezeichen dran, ob Sie zwischenzeitlich doch wieder und plötzlich voll erwerbsfähig gewesen sein könnten/zu welchem Zeitpunkt denn - und dann doch plötzlich nicht mehr? Mit Logik ist das nicht zu erklären ...aber dafür gibt es ja den gerichtlichen Weg. Ein Datum/Ereignis vor dem 29.05.2015 hätte vielleicht bessere Erfolgsaussichten, wenn es med. gesichert ermittelt werden könnte, statt der ersten 'AU-Schreibung' - nur, liegen davor die versicherungsrechtlichen Bedingungen auch nicht vor, ist das natürlich auch wenig hilfreich ;-) Gruß w.
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