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Zur Experten-Antwort springenHallo Gwendy,
die Feststellungen, die der deutsche Rentenversicherungsträger nach der deutschen Rechtslage bezüglich Ihrer noch verbleibenden Leistungsfähigkeit trifft, können nicht 1:1 auf das niederländische Recht übertragen werden.
Zur Verdeutlichung:
In Deutschland wird prinzipiell geschaut, ob man objektiv noch (irgendeine) Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausüben kann. Also wie Sie schon angaben, wie viel Restleistungsvermögen noch bleibt (hier: unter 3 Stunden).
In den Niederlanden wird die Leistungsfähigkeit jedoch ins Verhältnis zum bisherigen Erwerbseinkommen gesetzt. Das heißt, wenn Sie vorher eher wenig bis gar kein Einkommen hatten, hat das verminderte Leistungsvermögen quasi keine Auswirkungen auf die Verdienstmöglichkeit.
Sie können allerdings rechtlich gegen die Entscheidung des UWV vorgehen und Widerspruch (bezwaar) einlegen. Diese Information finden Sie ganz am Ende des niederländischen Bescheides. Bitte beachten Sie unbedingt, dass es hierbei Fristen gibt, die eingehalten werden müssen.
Freundliche Grüße
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