Anspruch auf Erwerbsminderungsrente nach § 241 Abs. 2 SGB VI besteht, wenn vor dem 01.01.1984 die Wartezeit von 5 Jahren erfüllt ist und ab diesem Zeitpunkt jeder Kalendermonat bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung mit Anwartschaftserhaltungszeiten, also rentenrechtlich relevanten Zeiten belegt ist. Als "beitragsfreie Zeiten" gelten daher ausschließlich Anrechnungszeiten und Ersatzzeiten, nicht aber Zeiten in denen aufgrund einer Selbständigkeit keine Beitragszeiten entrichtet wurden. Weitere Informationen zu den Anspruchsvoraussetzungen erhalten Sie mit folgendem Link: http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_241R0&id=§ 241 Rente wegen Erwerbsminderung -Sonderregelungen- 5 493.