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Experten-Antwort

Erwerbsminderungsrente, $ 241 SGB VI Anwartschaft

von Reinhard Schreiner16.05.2014 | 12:57
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4 Antworten

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Hallo, ich blicke bei $ 241 SGB VI nicht durch. Meine Frage wäre nun erstmal zählt eine sogenannte beitragsfreie Zeit wegen Selbständigkeit auch wenn man keine Beiträge gezahlt hat ? Mein Antrag wurde vor über einem Jahr abgelehnt da 9 Monate Pflichtbeiträge ( Selbständigkeit ) fehlen in den letzten 5 Jahren. Eine allgemeine Wartezeit von über 5 Jahren vor 1984 ist allergings gegeben. Eigentlich sollten doch danach keine Pflichtbeiträge mehr nachgewiesen werden müssen.

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Anspruch auf Erwerbsminderungsrente nach § 241 Abs. 2 SGB VI besteht, wenn vor dem 01.01.1984 die Wartezeit von 5 Jahren erfüllt ist und ab diesem Zeitpunkt jeder Kalendermonat bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung mit Anwartschaftserhaltungszeiten, also rentenrechtlich relevanten Zeiten belegt ist. Als "beitragsfreie Zeiten" gelten daher ausschließlich Anrechnungszeiten und Ersatzzeiten, nicht aber Zeiten in denen aufgrund einer Selbständigkeit keine Beitragszeiten entrichtet wurden. Weitere Informationen zu den Anspruchsvoraussetzungen erhalten Sie mit folgendem Link: http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_241R0&id=§ 241 Rente wegen Erwerbsminderung -Sonderregelungen- 5 493.

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3 Antworten

Jonasam 16.05.2014 | 13:40
Hallo Herr Schreiner, nach § 241 SGB VI muss vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt sein. Dies ist bei Ihnen der Fall. Vom 01.01.1984 bis zum Eintritt des Leistungsfalls (Eintritt der Erwerbsminderung) müssen dann alle Kalendermonate mit einer rentenrechtlichenZeit belegt sein. Eine selbständige Tätigkeit ohne Beitragszahlung ist keine rentenrechtliche Zeit und zählt daher nicht mit. Die Voraussetzung des § 241 SGB VI liegt bei Ihnen also nicht vor. Wenn ich Ihre Aussage richtig verstehe, liegt die sog. 3/5-Deckung nach § 43 SGB VI bei Ihnen auch nicht vor. Das bedeutet, dass Sie in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 3 Jahre Pflichtbeiträge haben müssen. Wenn ich Ihre Aussage richtig deute, liegt auch diese Voraussetzung nicht vor. Damit erfüllen Sie nicht die versicherungsrechtlcihen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung. MfG Jonas
Reinhard Schreineram 16.05.2014 | 14:30
da ich danach bereits 18 Monate arbeitslos gemeldet bin die ja denke ich, auch als Pflichtbeitragszeit gelten, könnte ich theoretisch einen neuen Antrag stellen, denn die fehlenden 9 Monate waren am Anfang der der zu berechneten 5 Jahre oder wie sehe sie dies ?
W*lfgangam 16.05.2014 | 18:36
Hallo Reinhard Schreiner, in der Zeit von 1983 - 1991 hat das Arbeitsamt keine Pflichtbeiträge zahlen müssen, endete 1982. Die Beitragspflicht auf ALG-Leistungen wurde erst 1992 wieder eingeführt. Es bleibt so, wie oben schon gesagt. Gruß w.
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