Die Altersgrenze für die EM-Rente ohne Abschläge wird - abhängig vom Jahr des Rentenbeginns - stufenweise von
63 Jahren auf 65 Jahre angehoben. Wird die Rente wegen Erwerbsminderung bereits vor der für die abschlagsfreie
Rente maßgebenden Altersgrenze in Anspruch genommen, wird für jeden Kalendermonat, den die Rente vor
diesem Zeitpunkt bezogen wird, ein Rentenabschlag von 0,3 % vorgenommen. Die Rentenminderung ist jedoch auf
maximal 10,8 % begrenzt.
Sind Sie erwerbsgemindert und haben Sie 35 Jahre mit bestimmten Zeiten zurückgelegt, bleibt es bei der
Altersgrenze von 63 Jahren für die abschlagsfreie Rente wegen Erwerbsminderung. Für die 35 Jahre zählen die
Zeiten, die auch für die Wartezeit für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte mitzählen (siehe
Erläuterungen zur Altersrente für besonders langjährig Versicherte).