Ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung besteht längstens bis zum Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze. Im Anschluss daran besteht immer Anspruch auf Regelaltersrente. Ein Antrag für die Umwandlung der Rente wegen Erwerbsminderung in eine Regelaltersrente ist nicht erforderlich. Über die Umwandlung werden Sie vorher automatisch informiert. Dem Informationsschreiben ist auch ein Fragebogen beigefügt, dessen Beantwortung für die Umwandlung erforderlich ist. Im Fragebogen geht es im Wesentlichen darum, ob Ihr Versicherungsverlauf noch auf dem aktuellen Stand ist. Die Rente wird nach dem Rechtsstand zum Beginn der Regelaltersrente neu berechnet. Ob sich die Rentenhöhe dann gegenüber der Rente wegen voller Erwerbsminderung ändert, hängt von der aktuellen Rechtslage, insbesondere aber davon ab, ob bei der Regelaltersrente noch weitere Sachverhalte (z. B. Beitragszeiten) nach Eintritt der Erwerbsminderung zu berücksichtigen sind. Allerdings kann sich die Rentenhöhe aufgrund von Besitzschutzregelungen nicht vermindern.
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