Hat ein Versicherter eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine Rente , werden ihm für diese Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt( § 88 Abs.1 Satz2 SGB 6). Die Altersrente im Anschluss an die Rente wegen voller Erwerbsminderung kann daher nicht niedriger werden.