Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHat ein Versicherter eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine Rente , werden ihm für diese Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt( § 88 Abs.1 Satz2 SGB 6). Die Altersrente im Anschluss an die Rente wegen voller Erwerbsminderung kann daher nicht niedriger werden.
Hat ein Versicherter eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine Rente , werden ihm für diese Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt( § 88 Abs.1 Satz2 SGB 6). Die Altersrente im Anschluss an die Rente wegen voller Erwerbsminderung kann daher nicht niedriger werden.
Wieso sollte Ich Ihren Schwachsinnsbeitrag begründen? Machen Sie sich mal keine Sorgen um die geistigen Anforderungen an meinem Arbeitsplatz.Was für ein SchwachsinnWas Sie nicht sagen! können Sie das auch begründen? Ich erwähne besser nicht, wessen Kommentare ich für schwachsinnig halte. Sonst würde dieser Beitrag möglicherweise sofort gelöscht bevor SIE als Angesprochener ihn lesen könnten! (Was arbeiten Sie eigentlich, Herr Arbeitnehmer? Besonders hoch können die geistigen Anforderungen in Ihrem Beruf offenbar nicht sein!)
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