Von Ihrer Halbwaisenrente und den Versorgungsbezügen werden keine Rentenbeiträge gezahlt.
Für einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente muss grundsätzlich die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren (60 Monate mit Beiträgen) erfüllt sein und in den letzten 5 Jahren vor dem Leistungsfall 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sein.
Nach Ihren Angaben erfüllen Sie diese versicherungsrechtlichen Voraussetzungen wohl nicht. Inwieweit aber die allgemeine Wartezeit eventuell vorzeitig erfüllt ist und die sog. 3/5-Belegung entbehrlich ist, kann von hieraus nicht beurteilt werden.
Sie sollten sich hierzu einfach einmal in einer unserer Auskunfts- und Beratungsstellen beraten lassen. Die nächstgelegene finden Sie, wenn Sie auf dieser Seite unter „Service“ die Rubrik „Beratungsstellen“ auswählen. Und dann einfach Ihren Wohnort bzw. die Postleitzahl eingeben.