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Experten-Antwort

Erwerbsminderungsrente + 450€ Job

von TomkeJo05.04.2019 | 09:19
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15 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, Ich beziehe Rente wegen voller Erwerbsminderung und möchte eine geringfügige Beschäftigung ausüben, um etwas mehr Geld zur Verfügung zu haben. Es gibt ha die Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro oder so im Jahr. Und zusätzlich gilt bei voller Erwerbsminderung, dass man nicht mehr als 3 Stunden täglich arbeiten kann. Wie sieht es aus wenn man 15 Stunden die Woche nicht überschreitet, diese aber nicht auf 3 Stunden/Tag aufgeteilt sind? Sprich z.b. 3x 4 Stunden und insgesamt 12 Stunden für 450€. Gibt es da Probleme? Viele Grüße Tomke

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Die Hinzuverdienstgrenze beträgt für eine volle Erwerbsminderungsrente 6.300 Euro im Kalenderjahr, wie Sie bereits korrekt geschrieben haben. Wenn es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt, so dürfen Sie diese unschädlich zum Rentenbezug ausüben.

Die konkrete Betrachtung der täglichen Stundenzahl stellt der Rententräger so nicht an. Wenn man trotz gesundheitlicher Einschränkungen arbeitet, sind ausreichende Zeiten der Regeneration absolut wichtig. Hier geht man davon aus, diese liegen bei einer geringfügigen Beschäftigung vor, da diese Tätigkeit ja bereits von Ihrer Art (unter 15 h/wöchentlich) her begrenzt ist. Eine medizinische Überprüfung wird in diesem Fall nicht eingeleitet.

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14 Antworten

senf-dazuam 05.04.2019 | 09:39
Fragen Sie dazu Ihre Rentenversicherung, wenn die bzw. der medizinische Dienst davon ausgehen, dass Sie das auf Kosten Ihres Restlesistungsvermögens machen, dann geht das wohl. Ansonsten liefern sie den Beweis, dass Sie sehr wohl drei oder mehr Stunden täglich arbeiten können. Andererseits wird auch bei einem 450 Euro Job oftmals davon ausgegangen, dass das der Zeitgrenze nicht zuwider läuft ... Aber letztlich ist Ihr Rentenversicherungsträger die entscheidende Position. Fragen Sie bei denen nach, was Sie machen dürfen ...
W*lfgangam 05.04.2019 | 10:58
Da sind Sie wie drauf gekommen? Sofern Sie nicht auf Kosten Ihrer Restgesundheit arbeiten, sind 3 Stunden bereits zu viel: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__43.html Und nein - im Gesetzestext steht nicht, dass volle Erwerbsminderung vorliegt, sobald man höchstens 2 Stunden 59 Minuten und 59 Sekunden arbeiten kann, sondern es steht dort drin, dass volle Erwerbsminderung erst dann vorliegt, wenn man nicht dazu in der Lage ist MINDESTENS 3 Stunden täglich zu arbeiten. Sollte die Frage, ob jemand der 2 Stunden und 59 Minuten arbeiten kann auch mindestens 3 Stundenh arbeiten könnte, mal einem Richter zur Entscheidung vorgelegt werden, würde der Richter wohl wie entscheiden? (Mal ganz abgesehen davon, dass es in keiner Firma und in keiner Behörde eine minutengenaue Arbeitszeiterfassung gibt..) Gruß W.
senf-dazuam 05.04.2019 | 11:11
Träum weiter, W*lfgang! Für Behörden mag das angehen, aber es gibt Arbeitgeber, die die Stunde bereis in 100 Einheiten teilen und sogar genauer als minütlich erfassen und abrechnen ...
Robertaam 05.04.2019 | 11:32
Das ist auch nicht das Entscheidende. Entscheidend ist viel mehr die Plausibilität. Wer tatsächlich regelmäßig 2 Std. 59 Minuten arbeitet, bestätigt damit recht eindrucksvoll, dass er offenbar sehr wohl dazu in der Lage ist, mindestens 3 Stunden täglich zu arbeiten. Jeder pflichtbewusste DRV-Mitarbeiter würde so etwas als Provokation empfinden und eine Überprüfung der Rentenberechtigung in die Wege leiten. Wie würde die DRV wohl reagieren, wenn ein EM-Rentenbegehrender bereits in seinem Rentenantrag oder gegenüber eines Gutachters erklären würde, dass er sich zutraut, ohne Gefährdung seiner Restgesundheit "maximal" 2 Std. und 59 Minuten zu arbeiten aber keine 3,0 Stunden? Man muss nicht besonders helle sein, um diese Frage beantworten zu können. Durchschnittliches logisches Denkvermögen reicht bereits!
TeterPam 05.04.2019 | 12:41
Ist das eine rechtssichere Aussage auf die man sich beziehen kann?
DRVam 05.04.2019 | 13:14
Die konkrete Betrachtung der täglichen Stundenzahl stellt der Rententräger so nicht an. Wenn man trotz gesundheitlicher Einschränkungen arbeitet, sind ausreichende Zeiten der Regeneration absolut wichtig. Hier geht man davon aus, diese liegen bei einer geringfügigen Beschäftigung vor, da diese Tätigkeit ja bereits von Ihrer Art (unter 15 h/wöchentlich) her begrenzt ist. Eine medizinische Überprüfung wird in diesem Fall nicht eingeleitet.
Ist das eine rechtssichere Aussage auf die man sich beziehen kann?
Natürlich nicht! Dies ist ein offenes Forum. Eine rechtssichere Antwort bekommen Sie nur von Ihrem zuständigen Rententräger.
Robertaam 05.04.2019 | 14:08
Hier geht man davon aus, diese liegen bei einer geringfügigen Beschäftigung vor, da diese Tätigkeit ja bereits von Ihrer Art (unter 15 h/wöchentlich) her begrenzt ist. Eine medizinische Überprüfung wird in diesem Fall nicht eingeleitet.
Ist das eine rechtssichere Aussage auf die man sich beziehen kann?
Die Experten-Antwort klingt ziemlich pauschal und sollte daher mit Vorsicht genossen werden. Grundsätzlich kann JEDE Nebentätigkeit eine erneute Überprüfung auslösen. Ob das geschieht, entscheidet der verantwortliche Sachbearbeiter individuell. Sie sollten daher direkt und am besten schriftlich bei Ihrem RV-Träger anfragen und auf eine schriftliche Antwort bestehen. Nur das wäre rechtssicher.
Nickyam 05.04.2019 | 18:09
Wieso sind das keine rechtsverbindlichen Aussagen, die Mitarbeiter der DRV hier tätigen? Wenn man sich darauf nicht verlassen kann, worauf denn sonst? Und wofür hat man dann ein Forum, wenn hier keine wahrheitsgemäßen Antworten der Experten gegeben würden? Das machte doch alles keinen Sinn ... Die Aussage des Experten war ja nun auch nicht pauschalisierend, sondern ziemlich konkret.
Robertaam 05.04.2019 | 19:07
Zitat von Nicky anzeigen
Versuchen Sie es doch mal mit logischem Denken, falls Sie wissen was das ist. "Rechtssicher" ist nur etwas, was man schwarz auf weiß in der Hand hält, was auf anonyme Foren-Beiträge wohl kaum zutreffen dürfte. Im Übrigen sind DRV-Mitarbeiter auch nur Menschen die sich mal irren können. Schon alleine deshalb können die hiesigen Antworten nicht rechtssicher sein. Aber Leuten die nicht kapieren wollen, dass 2 Std. und 59 Min. aus sozialmedizinischer Sicht dasselbe sind wie 3,0 Stunden, ist ohnehin nicht mehr zu helfen.
W°lfgangam 05.04.2019 | 19:33
Hallo TomkeJo, nur eine 1 Seite hier im Forum weitergeblättert/nachgelesen und Sie hätten bereits passende Antworten gefunden, auch mit etwas mehr Tiefgang: https://www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/forum/detail/darf-man… ...zu der immer wieder gleichen Frage - gefühlt zum 10T. Mal ;-) Gruß w.
Nickyam 05.04.2019 | 19:56
Richtig erkannt! Denn DRV-Mitarbeiter, denen man zuweilen in natura gegenübersitzt, irren sich auch mal gerne. Ist also auch alles Ihrer Ansicht nach nicht rechtsverbindlich. Fragt sich, warum man solche Beratungen in Anspruch nimmt. Im Hauptpunkt irren Sie allerdings: Mündliche Auskünfte, Vereinbarungen, Zusagen und Verträge sind nach geltendem Recht sehr wohl rechtsverbindlich. Übrigens auch per Telefon und per e-mail. Kommt natürlich im einzelnen auf die jeweilige Institution an. Die scheinbare Anonymität der Experten schützt im übrigen nicht - sie agieren namentlich im Hintergrund.
Noch-nicht-EMam 05.04.2019 | 22:23
Ja, da haben Sie Recht.
Kaiseram 06.04.2019 | 08:59
Zitat von Nicky anzeigen
Na Du musst es ja wissen. Viel Spaß beim rechtlichen Vorgehen gegen eine „vermeintliche“ Falschaussage! Meistens ist es leider so, dass die Versicherten dass soeben gehörte nicht verstehen oder falsch interpretieren und sich dann später darauf berufen wollen, es ganz anders gehört haben zu wollen. Rechtssicherheit ist daher nur eine schriftliche Bestätigung. Gleichgültig was Du hier von Dir gibst.
§§§§§am 06.04.2019 | 11:40
Zitat von Nicky anzeigen
Ist es in der Tat nicht. Deshalb sollte man sich wichtige Dinge grundsätzlich schriftlich bestätigen lassen. Sogar Ärzte dürfen sich irren und falsche Auskünfte erteilen, ohne dass sie Konsequenzen befürchten müssen. Das müssten sie nur dann, wenn ihnen gravierende Behandlungsfehler unterlaufen. Um sich zu informieren. Im Zweifelsfall steht es jedem frei, sich eine Zweit- oder Drittmeinung einzuholen. Aber nur bedingt und nur dann, wenn sich die Vertragspartner später an den Vertragsabschluss erinnern können und den Vertragsabschluss nicht bestreiten. Quatsch mit Soße! Die Experten-Auskünfte sind völlig unverbindlich. Sie sollten nicht alles glauben was in Hausfrauenzeitschriften steht und was Ihnen Ihr Friseur erzählt. Ihr Halbwissen nervt nämlich gewaltig!
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