Hallo Lazo,
der Widerspruch gegen den Bescheid mit dem ihr Rentenbescheid aufgehoben wurde hat aufschiebende Wirkung (§ 86a Abs. 1 SGG), die Rente wird also zunächst weitergezahlt, bis über den Widerspruch entschieden ist.
Im Falle der Zurückweisung Ihres Widerspruchs sind die ab dem Zeitpunkt der Aufhebung gezahlten Beträge aber wieder von Ihnen zu erstatten. Eine evtl. nachfolgende Klage hat keine aufschiebende Wirkung mehr (§ 86a Abs. 2 Nr. 3 SGG).
Da Sie möglicherweise Ansprüche auf Sozialleistungen gegenüber anderen Sozialleistungsträgern haben (zum Beispiel Agentur für Arbeit, Sozialamt, Krankenkasse), empfehlen ich Ihnen zur Vermeidung von Rechtsnachteilen, Ihre Ansprüche unverzüglich unter Vorlage des Aufhebungsbescheides geltend zu machen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam