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Experten-Antwort

Erwerbsminderungsrente

von Harald21.06.2021 | 17:29
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2 Antworten

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Guten Tag ich beziehe seit über 2 Jahren eine volle Erwerbsminderungsrente ( befristet ). Meine Firma hat mir eine Abfindung angeboten, da sie dieses Jahr schließt. Ich habe letztes Jahr den Aufhebungsvertrag unterschrieben und im Dezember nach der Kündigungsfrist die Abfindung erhalten.Nun meine Frage: Wird mir die Abfindung auf meine Volle Erwerbsminderungsrente angerechnet,wenn ja was wird angerechnet? Vielen Dank vorab für die Antworten!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Morgen Harald,

ich schließe mich der Antwort von " Siehe her" an.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

Siehe hieram 21.06.2021 | 23:06
Eigentlich klärt man so etwas ja, bevor man eine derartige Vereinbarung trifft.... Sofern es sich um eine 'echte' Abfindung wegen des Verlust eines Arbeitsplatzes handelt, ist es kein Hinzuverdienst. Auszug aus den GRA zu §96a SGBV "3.1.9 Abfindungen Abfindungen sind regelmäßig kein Arbeitsentgelt und somit nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Hierzu gehören in erster Linie Abfindungen aufgrund der §§ 9 und 10 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) oder der §§ 111, 112 und 113 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Wird jedoch eine Zahlung des Arbeitgebers lediglich als ‘Abfindung’ bezeichnet, stellt sie aber tatsächlich Arbeitsentgelt dar, liegt Hinzuverdienst vor. Dies ist zum Beispiel der Fall bei Zahlung von rückständigem Arbeitsentgelt anlässlich einer einvernehmlichen Beendigung von Arbeitsverhältnissen oder ihrer gerichtlichen Auflösung im Kündigungsschutzprozess (vergleiche BSG vom 21.02.1990, AZ: 12 RK 65/87, USK 9016)." Hierbei dürfte es aber sicherlich auch möglich sein, dass auch rückständige Arbeitsentgelte/Urlaubsansprüche (das ist Hinzuverdienst) abgegolten werden und zusätzlich eine Abfindung vereinbart wird, dies wäre dann aber auch entsprechend getrennt abzurechnen bzw. SV-/Steuerrechtlich zu melden. Um dies 'Rechtssicher absegnen' zu lassen, sollten Sie die Abfindungsvereinbarung Ihrer zuständigen DRV zukommen lassen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Abfindungsbetrag (aus welchem Grund auch immer und wenn auch nur zum Teil) sozialversicherungspflichtig gemeldet wurde. Denn dadurch erhält die DRV ja dann ohnehin Kenntnis und fängt an zu prüfen. Ein 'unschädlicher' Hinzuverdienst ist ansonsten auf 6.300 EUR/brutto pro Kalenderjahr begrenzt.
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