Hallo "AS",
einem Widerspruch würde ich in diesem Fall nicht allzu große Erfolgsaussichten beimessen, da zunächst die Umdeutung nach den geltenden Regeln erfolgt ist.
Sie sind nach § 51 SGB V von der Krankenkasse aufgefordert worden, einen Reha- Antrag zu stellen. Darüber sollten Sie von der Krankenkasse ein Aufforderungsschreiben erhalten haben.
Da Sie (vermutlich) bereits bei der Antragstellung für die Reha erwerbsgemindert waren, hat die Rentenversicherung diesen Antrag in einen Rentenantrag umgedeutet ( § 116 (2) Nr. 1 SGB VI).
Dieser Umdeutung können Sie nur mit Zustimmung der Krankenkasse widersprechen.
Um die Zustimmung der Krankenkasse zu erlangen, brauchen Sie Argumente, denn der Krankenkasse würde durch die Verschiebung des Rentenbeginns vom 01.04. auf den 01.07. die Erstattung von 3 Monaten Krankengeld verloren gehen.
Eine Möglichkeit wäre, die Rechtmäßigkeit der Aufforderung der Krankenkasse zu prüfen (
http://www.bundesversicherungsamt.de/fileadmin/redaktion/Kranken…
Alternativ können Sie mit der Krankenkasse "verhandeln", ob die Zustimmung zum (nachträglichen) Widerspruch gegen die Umdeutung gegeben wird. Als Argument könnte z.B. die unterschiedliche Rentenhöhe genutzt werden.
Wenn Sie also die Chance sehen, die Krankenkasse hinsichtlich der Einschränkung des Gestaltungsrechts bzw. der Zustimmung zum Widerspruch gegen die Umdeutung des Reha- in einen Rentenantrag überzeugen zu können, dann sollten Sie bei der Rentenversicherung zunächst fristwahrend Widerspruch einlegen und dann die Krankenkasse kontaktieren.
MfG
zelda