Hallo Herr Jäger,
wer eine Rente wegen Erwerbsminderung bezieht und 60 Jahre oder jünger ist, muß einen Rentenabschlag in Höhe von 10,8 % hinnehmen.
Der für eine Erwerbsminderung festgestellte Rentenabschlag, bleibt auch bei einer Folgerente (z.B. Altersrente, Witwen- oder Witwenrente bestehen.
In diesem Fall haben Sie immer nur einen mtl. Rentenabschlag von 10,8 %.
Zu Ihrer Zusatzfrage teilen wir Ihnen mit, daß nur Bescheide der Deutschen Rentenversicherung mit einer Rechtsbehefsbelehrung rechtsverbindlich sind.