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Experten-Antwort

Erwerbsminderungsrente

von Jasmin03.02.2014 | 19:17
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10 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Kann man im Beschäftigungsverhältnis einen Antrag auf Volle Erwerbsminderungsrente beantragen oder ist es nur mit langer Arbeitsunfähigkeit verknöpft. LG

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

5
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Tag Jasmin,

der Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung ist nicht davon abhängig, dass Sie für eine bestimmte Dauer vor dem Rentenbeginn arbeitsunfähig waren. Sie können also durchaus aus einer Beschäftigung heraus einen Rentenantrag stellen.

Stellen Sie einen Antrag auf eine Rente wegen Erwerbsminderung muss der zuständige Rentenversicherungsträger prüfen, ob folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

- Erfüllung der 5-jährigen Wartezeit mit Beitragszeiten jeglicher Art, Wartezeitmonaten aus einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung, aus einem Versorgungsausgleich, Ersatzzeiten

- 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung

- Eintritt der Erwerbsminderung.

Die Erwerbsminderung ist abhängig davon, wie viele Stunden täglich jemand noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig sein kann (sogenanntes Restleistungsvermögen). Liegt das Restleistungsvermögen nur noch unter 3 Stunden pro Tag, spricht man von vollen Erwerbsminderung, liegt es bei 3 bis unter 6 Stunden liegt eine teilweise Erwerbsminderung vor. Korrekt ist auch, dass bei einer Restleistungsvermögen von 3 bis unter 6 Stunden und einem verschlossenen Teilzeitarbeitsmarkt im Einzelfall eine Rente wegen voller Erwerbsminderung infolge Arbeitsmarktsituation bewilligt werden kann.

Welches Restleistungsvermögen im Einzelfall noch vorliegt, wird seitens des Rentenversicherungsträgers festgestellt. Dazu können Untersuchungen durch Ärzte des Rentenversicherungsträger durchgeführt werden. Ebenso können aber auch externe Gutachter damit beauftragt werden. Das hängt vom Einzelfall ab.

In manchen Fällen kann der Rentenversicherungsträger auch zunächst die Durchführung einer Rehabilitationsmaßnahme anbieten. Denn generell gilt der Grundsatz: Rehabilitation vor Rente.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Guten Tag Jasmin,

der Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung ist nicht davon abhängig, dass Sie für eine bestimmte Dauer vor dem Rentenbeginn arbeitsunfähig waren. Sie können also durchaus aus einer Beschäftigung heraus einen Rentenantrag stellen.

Stellen Sie einen Antrag auf eine Rente wegen Erwerbsminderung muss der zuständige Rentenversicherungsträger prüfen, ob folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

- Erfüllung der 5-jährigen Wartezeit mit Beitragszeiten jeglicher Art, Wartezeitmonaten aus einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung, aus einem Versorgungsausgleich, Ersatzzeiten

- 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung

- Eintritt der Erwerbsminderung.

Die Erwerbsminderung ist abhängig davon, wie viele Stunden täglich jemand noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig sein kann (sogenanntes Restleistungsvermögen). Liegt das Restleistungsvermögen nur noch unter 3 Stunden pro Tag, spricht man von vollen Erwerbsminderung, liegt es bei 3 bis unter 6 Stunden liegt eine teilweise Erwerbsminderung vor. Korrekt ist auch, dass bei einer Restleistungsvermögen von 3 bis unter 6 Stunden und einem verschlossenen Teilzeitarbeitsmarkt im Einzelfall eine Rente wegen voller Erwerbsminderung infolge Arbeitsmarktsituation bewilligt werden kann.

Welches Restleistungsvermögen im Einzelfall noch vorliegt, wird seitens des Rentenversicherungsträgers festgestellt. Dazu können Untersuchungen durch Ärzte des Rentenversicherungsträger durchgeführt werden. Ebenso können aber auch externe Gutachter damit beauftragt werden. Das hängt vom Einzelfall ab.

In manchen Fällen kann der Rentenversicherungsträger auch zunächst die Durchführung einer Rehabilitationsmaßnahme anbieten. Denn generell gilt der Grundsatz: Rehabilitation vor Rente.

Expertenantwort · 3Deutsche Rentenversicherung

Guten Tag Jasmin,

der Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung ist nicht davon abhängig, dass Sie für eine bestimmte Dauer vor dem Rentenbeginn arbeitsunfähig waren. Sie können also durchaus aus einer Beschäftigung heraus einen Rentenantrag stellen.

Stellen Sie einen Antrag auf eine Rente wegen Erwerbsminderung muss der zuständige Rentenversicherungsträger prüfen, ob folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

- Erfüllung der 5-jährigen Wartezeit mit Beitragszeiten jeglicher Art, Wartezeitmonaten aus einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung, aus einem Versorgungsausgleich, Ersatzzeiten

- 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung

- Eintritt der Erwerbsminderung.

Die Erwerbsminderung ist abhängig davon, wie viele Stunden täglich jemand noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig sein kann (sogenanntes Restleistungsvermögen). Liegt das Restleistungsvermögen nur noch unter 3 Stunden pro Tag, spricht man von vollen Erwerbsminderung, liegt es bei 3 bis unter 6 Stunden liegt eine teilweise Erwerbsminderung vor. Korrekt ist auch, dass bei einer Restleistungsvermögen von 3 bis unter 6 Stunden und einem verschlossenen Teilzeitarbeitsmarkt im Einzelfall eine Rente wegen voller Erwerbsminderung infolge Arbeitsmarktsituation bewilligt werden kann.

Welches Restleistungsvermögen im Einzelfall noch vorliegt, wird seitens des Rentenversicherungsträgers festgestellt. Dazu können Untersuchungen durch Ärzte des Rentenversicherungsträger durchgeführt werden. Ebenso können aber auch externe Gutachter damit beauftragt werden. Das hängt vom Einzelfall ab.

In manchen Fällen kann der Rentenversicherungsträger auch zunächst die Durchführung einer Rehabilitationsmaßnahme anbieten. Denn generell gilt der Grundsatz: Rehabilitation vor Rente.

Expertenantwort · 4Deutsche Rentenversicherung

Guten Tag Jasmin,

der Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung ist nicht davon abhängig, dass Sie für eine bestimmte Dauer vor dem Rentenbeginn arbeitsunfähig waren. Sie können also durchaus aus einer Beschäftigung heraus einen Rentenantrag stellen.

Stellen Sie einen Antrag auf eine Rente wegen Erwerbsminderung muss der zuständige Rentenversicherungsträger prüfen, ob folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

- Erfüllung der 5-jährigen Wartezeit mit Beitragszeiten jeglicher Art, Wartezeitmonaten aus einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung, aus einem Versorgungsausgleich, Ersatzzeiten

- 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung

- Eintritt der Erwerbsminderung.

Die Erwerbsminderung ist abhängig davon, wie viele Stunden täglich jemand noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig sein kann (sogenanntes Restleistungsvermögen). Liegt das Restleistungsvermögen nur noch unter 3 Stunden pro Tag, spricht man von vollen Erwerbsminderung, liegt es bei 3 bis unter 6 Stunden liegt eine teilweise Erwerbsminderung vor. Korrekt ist auch, dass bei einer Restleistungsvermögen von 3 bis unter 6 Stunden und einem verschlossenen Teilzeitarbeitsmarkt im Einzelfall eine Rente wegen voller Erwerbsminderung infolge Arbeitsmarktsituation bewilligt werden kann.

Welches Restleistungsvermögen im Einzelfall noch vorliegt, wird seitens des Rentenversicherungsträgers festgestellt. Dazu können Untersuchungen durch Ärzte des Rentenversicherungsträger durchgeführt werden. Ebenso können aber auch externe Gutachter damit beauftragt werden. Das hängt vom Einzelfall ab.

In manchen Fällen kann der Rentenversicherungsträger auch zunächst die Durchführung einer Rehabilitationsmaßnahme anbieten. Denn generell gilt der Grundsatz: Rehabilitation vor Rente.

Expertenantwort · 5Deutsche Rentenversicherung

Guten Tag Jasmin,

der Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung ist nicht davon abhängig, dass Sie für eine bestimmte Dauer vor dem Rentenbeginn arbeitsunfähig waren. Sie können also durchaus aus einer Beschäftigung heraus einen Rentenantrag stellen.

Stellen Sie einen Antrag auf eine Rente wegen Erwerbsminderung muss der zuständige Rentenversicherungsträger prüfen, ob folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

- Erfüllung der 5-jährigen Wartezeit mit Beitragszeiten jeglicher Art, Wartezeitmonaten aus einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung, aus einem Versorgungsausgleich, Ersatzzeiten

- 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung

- Eintritt der Erwerbsminderung.

Die Erwerbsminderung ist abhängig davon, wie viele Stunden täglich jemand noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig sein kann (sogenanntes Restleistungsvermögen). Liegt das Restleistungsvermögen nur noch unter 3 Stunden pro Tag, spricht man von vollen Erwerbsminderung, liegt es bei 3 bis unter 6 Stunden liegt eine teilweise Erwerbsminderung vor. Korrekt ist auch, dass bei einer Restleistungsvermögen von 3 bis unter 6 Stunden und einem verschlossenen Teilzeitarbeitsmarkt im Einzelfall eine Rente wegen voller Erwerbsminderung infolge Arbeitsmarktsituation bewilligt werden kann.

Welches Restleistungsvermögen im Einzelfall noch vorliegt, wird seitens des Rentenversicherungsträgers festgestellt. Dazu können Untersuchungen durch Ärzte des Rentenversicherungsträger durchgeführt werden. Ebenso können aber auch externe Gutachter damit beauftragt werden. Das hängt vom Einzelfall ab.

In manchen Fällen kann der Rentenversicherungsträger auch zunächst die Durchführung einer Rehabilitationsmaßnahme anbieten. Denn generell gilt der Grundsatz: Rehabilitation vor Rente.

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5 Antworten

Onkel Ottoam 03.02.2014 | 19:40
Beantragen kann man alles,aber es wäre erstaunlich,wenn sie von heute auf morgen von einer Vollbeschäftigung heraus plötzlich nur noch unter 3 Stunden erwerbsfähig wären.
Jasminam 03.02.2014 | 20:03
Ich habe diese Frage gestellt, weil ich für 6 Std. Berufstätig bin. Ich habe eine unheilbare Krankheit und den Verlauf kann ich nicht steuern. Ich will zwar arbeiten aber ich stelle fest, dass die Abstände zwischen Arbeitsleben und Krankschreibung immer geringer werden. Auf dauer ist es keine Lösung. Ich habe nur gehört, dass man erst nach längerer Krankschreibung den Antrag stellen kann denn sonst hat man keine Chance beim Gutachtern eine volle Erwerbsminderungsrente zu bekommen.
Jasminam 03.02.2014 | 20:05
Leneam 03.02.2014 | 20:16
Nein, wenn man krank ist, kann man auch "aus dem Stand heraus" ein EM-Rente bekommen.
Herz1952am 03.02.2014 | 21:56
Ich denke Lene hat recht. Aber ob Volle Erwerbsminderung oder Teilerwerbsminderung (unter 6 Std. aber mehr als 3 Std.) bestimmt zunächst die Rentenversicherung nach Gutachten und qualifiziertem Sachbearbeiter. Dieser kann auch über die sog. Arbeitsmarktrente entscheiden, wenn Ihnen der Arbeitsmarkt aufgrund Ihrer Einschränkungen verschlossen ist. Meine persönliche Empfehlung: Sprechen Sie mit Ihrem Arzt, ob er Sie für längere Zeit arbeitsunfähig hält und Ihnen die erforderlichen AU-Bescheinigungen ausstellt. Ihr Arbeitgeber dürfte nicht mehr belastet werden, wenn Sie schon 6 Wochen wegen der gleichen Krankheit innerhalb eines bestimmten Zeitraumes arbeitsunfähig waren. Es müsste dann Krankengeld von der KK bezahlt werden. Diese schickt Sie wahrscheinlich bald zum MDK (allg. nach ca. 6 Wochen. Wahrscheinlich wird dann auch eine REHA empfohlen (Reha vor Rente)wenn medizinisch sinnvoll. Außerdem ist Krankengeld im allgemeinen wesentlich höher als Rente. Sie haben es dann etwas leichter mit dem Rentenantrag "durchzukommen". Sie können dann auch je nach Krankheitsverlauf entscheiden. Herz1952
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