Abfindungen sind regelmäßig kein Arbeitsentgelt und somit nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.
Allerdings kommt es vor, dass Arbeitgeber eine Zahlung als Abfindung bezeichnen, obwohl es sich eigentlich um (rückständiges, noch zustehendes) Arbeitsentgelt handelt. Eine solche Zahlung wäre dann als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Dabei ist auch zu prüfen, ob und seit wann Ihr Arbeitsverhältnis tatsächlich ruhte.
Unter "echten" Abfindungen versteht die Rentenversicherung eine Entschädigungszahlung, die der Arbeitgeber wegen der Auflösung oder der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wird. Hierzu gehören in erster Linie Abfindungen aufgrund der §§ 9 und 10 Kündigungsschutzgesetz (KSchG).
Ob die von Ihrem Arbeitgeber angebotene Abfindung anzurechnen ist oder nicht, muss letztlich Ihr zuständiger Rentenversicherungsträger individuell anhand der genannten Kriterien entscheiden.
Hallo Marion,
wenn die Abfindung Ihres Arbeitgebers Sie tatsächlich nur für den Verlust Ihres Arbeitsplatzes entschädigen soll, liegt kein Hinzuverdienst vor - egal, ob Ihr Arbeitsverhältnis bereits ruht oder nicht.
Übersenden Sie Ihrem Versicherungsträger zur Prüfung, ob es sich um Hinzuverdienst handelt, aussagekräftige Unterlagen (z.B. den vollständigen Vertrag Ihres Arbeitgebers).
Sollte die Abfindung doch Arbeitsentgelt darstellen, ist sie als Hinzuverdienst auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn Ihr Arbeitsverhältnis schon bei Ihrem Rentenbeginn (nicht erst, wenn der Rentenbescheid zugestellt wurde) ruhte. Ein solches Ruhen liegt aber nicht schon vor, weil Sie z.B. bei Rentenbeginn arbeitsunfähig waren. Es muss vielmehr im Tarif- oder Arbeitsvertrag ein Ruhen ab Rentenbeginn vereinbart worden sein. Liegt kein Ruhen bei Rentenbeginn vor, würde die Abfindung als Einmalzahlung in dem Monat als Hinzuverdienst berücksichtigt werden, in dem sie abgerechnet wird.
Hallo Marion,
ja, Sie haben es korrekt verstanden.
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